Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 1.6.1 Politische Würdigung (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 62

Strom Mit dem Stromabkommen wird die Einbindung der Schweiz ins europäische Stromsystem und insbesondere die Verfügbarkeit der Grenzkapazitäten zum Import von Strom völkerrechtlich abgesichert. Schweizer Akteure können gleichberechtigt und hindernisfrei am europäischen Strombinnenmarkt teilnehmen. Schweizer Behörden und Institutionen können mit europäischen Pendants zusammenarbeiten und die Weiterentwicklung des europäischen Strombinnenmarkts mitgestalten. Das Stromabkommen stärkt dadurch die Versorgungssicherheit und den sicheren Netzbetrieb, vereinfacht den Austausch und Handel mit Strom, ermöglicht einen optimalen Einsatz der flexiblen Schweizer Wasserkraft auf den europäischen Märkten, begünstigt tiefere Strompreise und tiefere Kosten der Stromversorgung, ermöglicht Wohlfahrtsgewinne und vereinfacht den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem. Wo innenpolitisch notwendig und im Interesse der Schweiz, wurden im Stromabkommen spezifische Ausnahmen und Präzisierungen ausgehandelt. So hat die Schweiz das Recht, die Strommarktöffnung mit einer regulierten Grundversorgung und regulierten Stromtarifen zu flankieren. Haushalte und Verbrauchsstätten mit einem Stromverbrauch von weniger als 50 Megawattstunden (MWh) pro Jahr können ihren Stromanbieter frei wählen oder in der regulierten Grundversorgung verbleiben beziehungsweise in diese zurückkehren. Verbrauchsstätten mit einem Stromverbrauch von 50 MWh bis 100 MWh pro Jahr, die als Unternehmen der EU-Definition von Kleinstunternehmen genügen – weniger als zehn Mitarbeiter und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme – haben während zehn Jahren nach Inkrafttreten Zugang zur Grundversorgung. Das Stromabkommen enthält keine Vorgaben zum Eigentum an Anlagen zur Produktion, Übertragung und Verteilung von Strom. Verteilnetzbetreiber können öffentlich-rechtlich organisiert bleiben. Der Service public in der Schweiz bleibt auch unter dem Stromabkommen gewährleistet. Die Schweiz behält das Recht, notwendige Reserven zu erstellen, und darf bei der Analyse des Reservebedarfs spezifische Schweizer Eigenheiten berücksichtigen. Diese Flexibilität ist explizit als Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme abgesichert. Ebenso behält die Schweiz das Recht, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen inklusive Wasserkraft und ihren Energiemix eigenständig festzulegen. Das Stromabkommen macht zudem keine Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Konzessionen, zum Wasserzins, zum Heimfallrecht oder zum öffentlichen Eigentum an Wasserkraftanlagen. Gesundheit Das neue Gesundheitsabkommen gewährleistet umfassenden Zugang zu den Gesundheitssicherheitsmechanismen der EU und zum Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Die Schweiz stärkt durch diese Zusammenarbeit ihre Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit im Zusammenhang mit Gesundheitsgefahren und kann die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung besser schützen. Über nationale Massnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Gesundheitsgefahren entscheidet die Schweiz jedoch weiterhin eigenständig. Das Abkommen fokussiert auf Gesundheitssicherheit. Andere Bereiche der Gesundheitspolitik, zum Beispiel Tabak oder die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, fallen nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Die institutionellen Elemente finden im Gesundheitsabkommen analog Anwendung, auch wenn dieses kein Binnenmarktabkommen ist. Damit sollen das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens und eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleistet werden. Für die Umsetzung des Gesundheitsabkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe vorgesehen. Zusätzlich ermöglicht ein Protokoll zum Programmabkommen eine Teilnahme der Schweiz am Bereich «Krisenvorsorge» des mehrjährigen Programms der EU im Bereich Gesundheit (aktuell «EU4Health»).

Hochrangiger Dialog Der hochrangige Dialog ermöglicht es der Schweiz, sich regelmässig mit der EU auf politischer Ebene auszutauschen und so eine Übersicht über die Gesamtbeziehungen zu gewinnen. Dabei sollen insbesondere die Zusammenarbeit im Rahmen des Pakets Schweiz–EU und die Entwicklung der bilateralen Abkommen, inklusive der damit zusammenhängenden Opportunitäten und allfälligen gemeinsamen Herausforderungen, thematisiert werden. Der hochrangige Dialog ergänzt die bestehenden fachspezifischen Dialoge und Konsultationen zwischen der Schweiz und der EU sowie die sektoriellen Gemischten Ausschüsse. Zusammenarbeit der Parlamente Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Bundesversammlung und dem Europäischen Parlament entspricht einem Wunsch, den Mitglieder der Bundesversammlung (APK-S) bei der Konsultation zum Entwurf des Verhandlungsmandats äusserten. Gemäss Begründung der APK-S stärkt dieses Element die demokratische Grundlage des Pakets Schweiz–EU. Als institutionalisiertes Format für die Zusammenarbeit soll der neue Gemischte Parlamentarische Ausschuss den direkten Austausch zwischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern aus der Schweiz und den EUMitgliedstaaten intensivieren. So trägt er durch Dialog und Diskussion zu einem besseren Verständnis zwischen den Vertragsparteien über das Paket Schweiz–EU und eine mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen bei. Mit diesem Ausschuss können auch die Möglichkeiten der eidgenössischen Räte zur Mitwirkung an der Europapolitik gestärkt werden.

Das Interesse der EU an vorhersehbaren und stabilen Beziehungen mit der Schweiz, auch mit Blick auf bestehende und zukünftige Herausforderungen, dürfte ausschlaggebend gewesen sein, dass sie den Schweizer Forderungen in diesen Bereichen entgegenkam. Ebenso spielte die zeitliche Komponente in der Endphase der Verhandlungen eine Rolle: Die Europäische Kommission unter der Leitung von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen war bestrebt, die Verhandlungen mit der Schweiz noch in der alten Legislatur (vor Ende 2024) abzuschliessen. Auch dank eines parallelen Verhandlungsabschlusses in allen Bereichen konnte der im Mandat definierte Interessenausgleich mit der EU erreicht werden. Dazu kommen innenpolitische Begleitmassnahmen bei spezifischen Anliegen, die das Gesamtergebnis ergänzen. Die vorliegenden Abkommen lassen die verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone, der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gerichte und des Volkes unberührt. Die durch die Bundesverfassung garantierten Initiativ- und Referendumsrechte (Art. 136 Abs.2 BV) sind zudem weiterhin in vollem Umfang gewährleistet. Weder die einzelnen Abkommen noch die darin enthaltenen institutionellen Elemente verhindern, dass eine Volksinitiative lanciert werden kann, die sich gegen die Übernahme einer relevanten Weiterentwicklung des EU-Rechts in die betroffenen Abkommen richtet, sofern sie die bekannten verfassungsrechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Ebenso wird gegen eine solche Rechtsübernahme beziehungsweise ein in diesem Zusammenhang erforderliches neues Gesetz oder eine erforderliche Gesetzesanpassung wie bisher das Referendum ergriffen werden können. Damit ist es der Schweiz gelungen, ihr Kernziel mit Blick auf ihre Beziehungen zur EU zu erreichen: eine bestmögliche Beteiligung an klar definierten Bereichen des Binnenmarkts sowie Kooperationen in ausgewählten Interessenbereichen – unter Wahrung des grösstmöglichen politischen Handlungsspielraums.

Ebenso wie beim Abschluss vorangehender Abkommen mit der EU werden weitere europapolitische Schritte durch die vorliegenden Abkommen in keiner Weise präjudiziert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.