Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 5.3 Verhandlungsmandat erfüllt – inländische Begleitmassnahmen beschlossen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1045

Die vorliegenden Abkommen sind Ausdruck der massgeschneiderten Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) widerspiegelt Kontinuität, stabilisiert den bewährten Weg und baut ihn aus. Nach einigen Jahren der Stagnation und Rechtsunsicherheit, in denen die Schweiz willkürlichen oder unverhältnismässigen Massnahmen der EU im Falle von Streitigkeiten ausgeliefert war, legt der Bundesrat mit dem vorliegenden Paket Schweiz–EU eine solide Grundlage für geregelte Beziehungen mit der wichtigsten Partnerin vor. Die Tatsache, dass die Europäische Kommission bestrebt war, die Verhandlungen noch vor Ende 2024 ma988 www.europa.eda.admin.ch > Aktuell > Publikationen > Berichte > Bericht über die Ergebnisse der Konsultation zum Entwurf eines Verhandlungsmandats zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Stabilisierung und Weiterentwicklung ihrer Beziehungen. teriell abzuschliessen, gereichte der Schweiz zum Vorteil. Der Bundesrat kam am 20. Dezember 2024 zum Schluss, dass das Mandat vom 8. März 2024 in sämtlichen Bereichen erfüllt und die Resultate des Common Understanding übertroffen wurden. In einzelnen Bereichen konnten im Vergleich zum Mandat insbesondere folgende Verbesserungen erzielt werden:

1. Die im Rahmen der Verhandlungen gefundene Lösung bezüglich der Schutzklausel (Art. 14 Abs. 2 FZA) (s. Ziff. 2.3) erfüllt die Ansprüche des Mandats hinsichtlich einer Konkretisierung und ergänzt das Schutzkonzept Zuwanderung mit drei Ausnahmen (Daueraufenthalt, Landesverweisung, Biometrie) und zwei Absicherungen (Meldeverfahren, Aufenthaltsbeendigung) um wichtige Elemente. Indem die Konkretisierung für den gesamten Anwendungsbereich des FZA gilt, wurde das Verhandlungsmandat übertroffen. Aufgrund der erreichten Ausgestaltung kann die Schutzklausel grundsätzlich auch beim Lohnschutz greifen.

2. Hervorzuheben sind die Verhandlungsergebnisse betreffend Landwirtschaftsabkommen (s. Ziff 2.7). Während das Verhandlungsmandat vorsah, sämtliche Binnenmarktabkommen um ein Zusatzprotokoll zu den institutionellen Elementen zu ergänzen, konnte erreicht werden, dass der Agrarteil von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen ist und ein eigener Streitbeilegungsmechanismus ohne Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung gelangt. Zudem können Ausgleichsmassnahmen in den Agrar-Anhängen nur im Falle einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens (inkl. Lebensmittelsicherheit) ergriffen werden. Das bedeutet, dass die Agrar-Anhänge vor allfälligen Ausgleichsmassnahmen bei Verletzung anderer Binnenmarktabkommen geschützt sind (keine Cross-Retaliation). Dies sind wichtige Errungenschaften mit Blick auf den Erhalt der Souveränität der Schweiz in der Agrarpolitik. Des Weiteren konnte neben der Absicherung der im Mandat vorgesehenen Ausnahmen im Protokoll zur Lebensmitteilsicherheit noch eine zusätzliche Absicherung (betreffend Angabe Herkunftsland bei Lebensmitteln) erreicht werden. Diese Ergebnisse stellen bedeutende Verbesserungen im Vergleich zum Common Understanding und zum Verhandlungsmandat dar.

3. Ebenfalls erwähnenswert sind die Resultate und Verbesserungen betreffend Landverkehrsabkommen (s. Ziff. 2.5). Die Kernanliegen hinsichtlich Absicherung der Trassenvergabe durch die Schweiz und des Taktfahrplans konnten erreicht werden. Darüber hinaus werden die Bestrebungen der Schweiz, die Verlagerungspolitik weiter zu stärken, mit dem vorliegenden Abkommen unterstützt, indem die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) an die zukünftigen Entwicklungen angepasst werden kann.

In den Verhandlungen mit der EU ist es gelungen, innerhalb aller Verhandlungsgruppen eine ausgewogene Balance zu erreichen. Die sektorielle Verankerung von institutionellen Elementen in den bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen, die Aufnahme von Bestimmungen über staatliche Beihilfen in die bestehenden Land- und Luftverkehrsabkommen und das künftige Stromabkommen sowie eine Verstetigung des Schweizer Beitrags waren für die Absicherung des bilateralen Wegs notwendig. In der Gesamtsicht führt dies zu einem deutlich besseren Ergebnis, als dies mit den vergangenen oder möglichen alternativen Ansätzen hätte erreicht werden können. Die durch die Bundesverfassung garantierten Initiativ- und Referendumsrechte (Art.136 Abs. 2 BV) sind weiterhin in vollem Umfang gewährleistet. Weder die einzelnen Abkommen noch die darin enthaltenen institutionellen Elemente verhindern, dass eine Volksinitiative lanciert werden kann, die sich gegen die Übernahme einer relevanten Weiterentwicklung des EU-Rechts in die betroffenen Abkommen richtet, sofern sie die bekannten verfassungsrechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Ebenso wird gegen eine solche Rechtsübernahme beziehungsweise ein in diesem Zusammenhang erforderliches neues Gesetz oder eine erforderliche Gesetzesanpassung wie bisher das Referendum ergriffen werden können.

Inländische Begleitmassnahmen ergänzen das Paket Schweiz–EU. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die für die Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge nicht zwingend sind, vom Bundesrat jedoch zwecks Erhöhung der innenpolitischen Tragfähigkeit zusätzlich ausgearbeitet wurden. Mitwirkung Es werden Begleitmassnahmen vorgeschlagen, um die Mitwirkung der Kantone und des Parlaments im Rahmen der institutionellen Elemente zu stärken und betreffend die Aktivitäten mit Bezug zum Decision Shaping gegenüber den interessierten Kreisen und der Öffentlichkeit Transparenz zu gewährleisten:

– Kantone: Zur Regelung der Mitwirkung der Kantone im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) wird eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen abgeschlossen. Im Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes wird eine Kompetenzdelegation vorgesehen, die es dem Bundesrat erlaubt, diese Vereinbarung abzuschliessen.

– Parlament: Eine neue Bestimmung im Parlamentsgesetz (ParlG) soll die Mitwirkung des Parlaments beim Decision Shaping im Rahmen der Binnenmarktabkommen und des Gesundheitsabkommens regeln. Das Parlament wirkt auf der Grundlage von Artikel 152 ParlG an den weiteren Verfahren im Zusammenhang mit den institutionellen Elementen dieser Abkommen mit. Der Bundesrat arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Ratspräsidien, den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den Parlamentsdiensten Weisungen insbesondere für die Umsetzung von Artikel 152 sowie des neuen Artikels 152a ParlG aus. Zudem wird im ParlG neu auch ein regelmässiges Monitoring über die Funktionsweise der in diesen Abkommen vorgesehenen institutionellen Elemente vorgesehen. Dem Parlament stehen auch andere Massnahmen zur Verfügung, um seine Mitwirkung zu stärken.

– Interessierte Kreise und Öffentlichkeit: Eine neue Bestimmung im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sieht die Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten öffentlichen Dokumente der EU vor. Die ständigen Teilnehmenden an Vernehmlassungsverfahren und die weiteren interessierten Kreise werden über die Veröffentlichungen informiert. Zuwanderung Die ausgehandelte Schutzklausel wird durch die inländische Umsetzung in der nationalen Gesetzgebung weiter konkretisiert. Artikel 21b des Entwurfs zum Ausländerund Integrationsgesetz (E-AIG) legt die Kompetenzen des Bundesrates im Zusammenhang mit der Auslösung der vertraglichen Schutzklausel im neuen Artikel 14a des Freizügigkeitsabkommens (FZA) fest und definiert mögliche Schutzmassnahmen. Mit der Nennung von Schwellenwerten und Indikatoren mit Blick auf die Prüfung der schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Probleme sowie mit dem Antragsrecht der Kantone wird die Schutzklausel weiter konkretisiert, deren Handhabung klargestellt und die Anwendung innenpolitisch breit abgestützt. Das Zusammenspiel zwischen der vertraglichen Schutzklausel im ÄP-FZA einerseits und deren innerstaatlichen Umsetzung andererseits ergibt ein wirksames Instrument. Die genaue Definition der Indikatoren und der Höhe der Schwellenwerte folgt auf Verordnungsstufe. Die nationale Umsetzung der Schutzklausel im AIG und auf Verordnungsstufe wird mit einem Monitoring ergänzt, welches die Indikatoren und Schwellenwerte beziehungsweise deren konkrete Anwendung überwacht. Das Monitoring erlaubt es in Ergänzung zu bestehenden Instrumenten (z. B. jährlicher Observatoriumsbericht zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU989), die Auswirkungen der Anwendung des FZA auf Zuwanderung, Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit sowie weitere Bereiche wie Wohnungswesen und Verkehr zu beobachten, und bildet eine Grundlage für den Entscheid über eine Auslösung der Schutzklausel (s. Ziff. 2.3.6.2.2 und 2.3.8.1.1).

Artikel 61d E-AIG hält fest, in welchen Situationen Rechte aus dem FZA wegen Rechtsmissbrauch erlöschen (z. B. Scheinwohnsitz, Scheinarbeitsverträge). Weitere Begleitmassnahmen sehen eine Verbesserung des Datenaustauschs zwischen den Migrationsbehörden, den Arbeitsämtern und den Sozialhilfebehörden (Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis, 4 und 5 E-AIG) sowie die Sanktionierung von Unternehmen, welche die 90Tage-Regel für grenzüberschreitende Dienstleistungen umgehen, vor (Art. 122d EAIG). Studiengebühren Die Ausfälle der beiden ETH aufgrund der Nichtdiskriminierung bei den Studiengebühren (Simulation 2025/26: 23,6 Mio. CHF / Jahr)990 sollen vom Bund als Eigner im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFIBotschaft) 2029-2032 abgegolten werden. Die Ausfälle der betroffenen Kantone und ihrer Hochschulinstitutionen werden durch eine auf 4 Jahre befristete Bundesunterstützung abgefedert: Der Bund übernimmt dabei 100 % der durch die Nichtdiskriminierung verursachten Gesamtausfälle (Simulation 2024/25: 21,8 Mio. CHF/Jahr)991. Er unterstreicht damit sein Engagement, die Hochschulen bei der Anpassung ihrer Strategien, welche aufgrund der Nichtdiskriminierung bei den Studiengebühren erfor989 Abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikation > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Observatoriumsberichte.

990 www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Service > Forschung und Evaluation > Studie von Ecoplan vom 09.05.2025: «RFA zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie UBRL. Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen».

991 www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Service > Forschung und Evaluation > Studie von Ecoplan vom 09.05.2025: «RFA zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie UBRL. Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen». derlich wird, zu unterstützen. Der Bundesbeitrag soll Hochschulen mit Einbussen wegen tieferen Gebühreneinnahmen und solche, die die Kosten für EU-Studierende heute schon selbst tragen, entlasten. Dabei wird der Beitrag nach folgendem Verteilschlüssel auf die Hochschulen aufgeteilt: Im ersten Jahr erfolgt die Verteilung zu 80 % nach Einbussen und zu 20 % nach dem Anteil der EU-Studierenden, mit einer schrittweisen Anpassung zugunsten des Anteils der EU-Studierenden in den folgenden 3°Jahren, was den Anliegen zahlreicher Kantone Rechnung trägt. Die vierjährige Befristung gibt den Hochschulen genügend Zeit zur Anpassung ihrer Strategien. Diese Begleitmassnahme ergänzt folglich die ordentlichen Grundbeiträge des Bundes nach HFKG, bei deren Zusprache sowohl die Gesamtzahl der Studierenden als auch der Anteil ausländischer Studierenden berücksichtigt wird – darunter auch aus der EU (s.

Ziff. 2.3.8).

Lohnschutz Aufgrund gewisser Zugeständnisse gegenüber der EU im Bereich des Lohnschutzes waren sich Bundesrat, Kantone und Sozialpartner bereits beim Start der exploratorischen Gespräche einig, dass inländische Massnahmen zur Sicherung des Lohnschutzes nötig sind. Der Bundesrat hat diese Massnahmen zusammen mit Kantonen und Sozialpartnern erarbeitet und schlägt deren Umsetzung im Rahmen von Anpassungen des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG), des Bundesgesetzes vom

21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) und des Obligationsrechts (OR) vor. Das inländische Massnahmenpaket zum Lohnschutz umfasst vier Kategorien und vierzehn Massnahmen. Die erste Kategorie kompensiert direkt die Zugeständnisse, die gegenüber der EU gemacht werden mussten. Die Massnahmen garantieren Kontrollen trotz verkürzter Voranmeldefrist, vereinfachen Kontrollen vor Ort und entfalten präventive Wirkung in Bezug auf die Einhaltung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die zweite Kategorie von Massnahmen wirkt dem Risiko entgegen, dass die Dienstleistungssperre als Sanktionsinstrument seitens der EU unter Druck gerät. Die dritte Kategorie betrifft die EU-Spesenregelung, bezüglich welcher die Schweiz bei der nationalen Umsetzung den im EU-Entsenderecht zur Verfügung stehenden Spielraum maximal nutzt, um unlauterem Wettbewerb und Lohnunterbietungen entgegenzuwirken. Mit der vierten Kategorie von Massnahmen werden die sozialpartnerschaftlichen Strukturen der Schweiz beim Lohnschutz gefestigt. Namentlich werden die heute allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge abgesichert. Diese schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen in einer Branche, und regeln zwingend einzuhaltende Lohn- und Arbeitsbedingungen, welche auch für Entsendebetriebe aus dem EU-Raum verbindlich sind. Die Massnahmen zur Festigung der sozialpartnerschaftlichen Strukturen beim Lohnschutz umfassen auch einen verbesserten Rechtsschutz für Betriebe, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt werden sollen sowie eine Stärkung der Sozialpartnerschaft in Betrieben mit mindestens fünfzig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Konkret wird der Schutz für gewählte Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter, Mitglieder eines paritätischen Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung sowie für Mitglieder nationaler Branchenvorstände, die im Rahmen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags tätig sind, verbessert. Alle vierzehn Massnahmen zur Sicherung des Schweizer Lohnschutzes sind aus Sicht des Bundesrates gezielt auf diejenigen Bereiche ausgerichtet, in denen Handlungsbedarf besteht, und legen den Fokus hauptsächlich auf die sensiblen Branchen des Bauhaupt- und Bauausbaugewerbes. Sie schränken den flexiblen Arbeitsmarkt nicht ein (s. Ziff. 2.3.8.4). Die inländischen Begleitmassnahmen sichern in Kombination mit dem Verhandlungsergebnis das aktuelle Lohnschutzniveau ab. Landverkehr Um einer allfälligen und von den Gewerkschaften sowie Personalverbänden des öffentlichen Verkehrs befürchteten Verschlechterung der Sozialstandards bei einer Marktöffnung des internationalen Schienenpersonenverkehrs entgegenzuwirken, werden auf Verordnungsstufe die Grundsätze einer Weisung sowie die Ausarbeitungspflicht einer ebensolchen eingeführt. Diese Weisung des UVEK soll dem BAV bei der Prüfung von Konzessions- und Bewilligungsgesuchen als Massstab der Branchenüblichkeit der Sozialstandards dienen und ist bei Beanstandungen während der Ausübung der erteilten Transportrechte heranzuziehen. Die Gewerkschaften und Personalverbände haben sich nach anfänglicher Skepsis konstruktiv in die Arbeiten an der erwähnten Weisung eingebracht. Ihre Anregungen wurden soweit möglich berücksichtigt. Der Entwurf wurde bereits finalisiert, die Weisung soll aber erst zusammen mit dem Gesamtpaket in Kraft treten.

Das UVEK beabsichtigt ausserdem, nach der Marktöffnung des internationalen Schienenpersonenverkehrs ein Monitoring der Arbeitsbedingungen unter Einbezug der Gewerkschaften und Personalverbände durchzuführen. Falls das Monitoring Handlungsbedarf aufzeigen würde, könnte das UVEK dem Bundesrat Massnahmen beantragen (s. Ziff. 2.5.7.2).

Strom Die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird mit inländischen Begleitmassnahmen flankiert. Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh pro Verbrauchsstätte können ihren Lieferanten frei wählen oder in einer regulierten Grundversorgung mit regulierten Preisen bleiben beziehungsweise in diese zurückkehren. Die Tarife in der Grundversorgung sind jeweils für ein Jahr fixiert. Bei einem unterjährigen Wechsel in den Markt darf der Grundversorger einen finanziellen Ausgleich für die anfallenden Kosten verlangen. Lieferanten auf dem freien Markt müssen sich bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) registrieren und haben ein Risikomanagement zu betreiben. Für Ausfälle von Lieferanten im Strommarkt wird eine regulierte Ersatzversorgung definiert. Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Markt haben Anspruch auf dynamische Stromverträge oder Verträge mit fixem Preis und fester Laufzeit. Um Transparenz zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern macht das StromVG992 Vorgaben an die Vertragsinhalte im freien Markt. Für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird mindestens eine Vergleichsplattform und eine Ombudsstelle mit Vermittlungsmöglichkeit eingerichtet. Die ElCom soll ein Monitoring zur wirtschaftlichen Entwicklung im geöffneten Markt und in der Grundversorgung sowie zu den Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in der Stromwirtschaft durchführen und dem Bundesrat Bericht erstatten.

Die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich Auswahl des Stromprodukts und der Konsumentenschutz werden gestärkt. Im Falle allfälliger negativer Auswirkungen auf das Personal der Stromwirtschaft trifft der Bundesrat geeignete Massnahmen (s. Ziff. 2.11.7.3).

Bei der Nutzung der Wasserkraft ist keine inländische Umsetzung notwendig. Die Schweiz kann die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen inklusive Wasserkraft und ihren Energiemix weiterhin eigenständig festlegen. Das Stromabkommen macht keine Vorgaben zur Vergabe oder zum Inhalt von Konzessionen, den Wasserzinsen oder dem Heimfallrecht. Das bestehende Verfahren zur Vergabe der Konzessionen ist vom Abkommen nicht betroffen. Die diesbezügliche Praxis in der Schweiz kann beibehalten werden.

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