Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 4.2.3.2 Umsetzungsgesetzgebung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1040

Die Bundesgesetze und Gesetzesänderungen, die der Umsetzung der Abkommen zur Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU dienen, werden in den Genehmigungsbeschluss zum jeweiligen Abkommen aufgenommen, wie dies Artikel 141a Absatz 2 BV vorsieht. Dieses Vorgehen entspricht dem verfassungsmässigen Grundsatz der Einheit der Materie und berücksichtigt die Praxis von Bundesrat und Bundesversammlung betreffend die Genehmigung und Umsetzung völkerrechtlicher Verträge.

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