Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 3.1.3 Auswirkungen auf die Aussenpolitik

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1006

Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) widerspiegelt eine aussenpolitische Kontinuität in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Es ist entscheidend für die Stabilisierung und Weiterentwicklung des bewährten bilateralen Wegs mit der EU und entspricht damit dem ersten in der Aussenpolitischen Strategie des Bundesrates 2024–2027 definierten Ziel. Die Vorlage wird sich positiv auf die Beziehungen der Schweiz zur EU und den EU-Mitgliedstaaten auswirken und die Zusammenarbeit erleichtern. Dies reflektiert auch die Gemeinsame Erklärung zum Umfang der Partnerschaft und der Zusammenarbeit im Zeitraum von Ende 2024 bis zum Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU. In dieser Gemeinsamen Erklärung haben die beiden Parteien insbesondere festgehalten, dass mit dem Abschluss der Verhandlungen die Zusammenarbeit im Rahmen der bilateralen Beziehungen ausgebaut werden soll (s. Ziff. 1.3.4). Die Schweiz und die EU haben über die Jahrzehnte ein Netz von über hundert Abkommen geknüpft.934 Darunter fallen auch Bereiche der Zusammenarbeit, die nicht direkt vom Paket Schweiz–EU betroffen sind. Beispiele dafür sind die Schengen/Dublin-Assoziierung935,936 betreffend Grenze, Justiz, Polizei, Visa und Asyl, der zollfreie Handel mit Industrieprodukten basierend auf dem Freihandelsabkommen 937, die Zusammenarbeit im Steuerbereich938 oder die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme. Auch wenn gewisse Elemente der bilateralen Zusammenarbeit nicht direkt von der Vorlage betroffen sind, können diese ebenfalls tendenziell von einer Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs profitieren. Beispielsweise wurde bereits im Juli 2024 der Regulierungsdialog im Finanzmarktbereich mit der EU fortgesetzt, nachdem dieser während mehreren Jahren unterbrochen gewesen war. Der Dialog war nicht Gegenstand der Verhandlungen zum Paket Schweiz–EU. Der Bundesrat hatte jedoch eine rasche Wiederaufnahme in seinem Verhandlungsmandat als Ziel definiert.

Das Paket Schweiz–EU eröffnet der schweizerischen Aussenpolitik zusätzliche Instrumente, um die Beziehungen zur EU zu gestalten. Beispielsweise der neu geschaffene hochrangige Dialog zwischen der Schweiz und der EU (s. Ziff. 2.14) oder die verstärkte Zusammenarbeit der Parlamente (s. Ziff. 2.15). Über den Schweizer Beitrag (s. Ziff. 2.10) können die Beziehungen der Schweiz zu den Partnerstaaten in politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Hinsicht gestärkt werden. Es handelt 933 934 935 936 937 938 939 Abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Strategien und Grundlagen > Aussenpolitische Strategie. Abrufbar unter: www.europa.eda.admin.ch > Bilateraler Weg > Überblick bilateraler Weg.

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31.

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, SR 0.142.392.68. Abkommen von 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, SR 0.632.401.

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, SR 0.641.926.81.

Abkommen vom 23. November 2017 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, SR 0.814.011.268.

sich dabei um ein bewährtes Element der schweizerischen Europapolitik, das im Rahmen des Pakets Schweiz–EU verstetigt wird. Auch weitere Paketelemente, wie beispielsweise die Teilnahme der Schweiz an den EU-Programmen in den Bereichen Forschung und Bildung (s. Ziff. 2.8), schaffen Opportunitäten für eine vertiefte aussenpolitische Zusammenarbeit. Die institutionellen Elemente (s. Ziff. 2.1) sehen Instrumente wie das Decision Shaping und die Möglichkeit von Stellungnahmen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bei Vorabentscheidungsverfahren vor. Diese Instrumente ermöglichen es der Schweiz, ihre Interessen im Rahmen der Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsprozesse der EU verstärkt zu vertreten. Zudem erlaubt es der neue Streitbeilegungsmechanismus der Schweiz, ihre Rechte wirksam geltend zu machen, und schützt sie vor willkürlichen und unverhältnismässigen Retorsionsmassnahmen und vor «Nadelstichen». Das Paket Schweiz–EU hat auch Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Schweiz mit den übrigen EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein). Das revidierte EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 hatte zum Ziel, unter den heutigen EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen, Island und der Schweiz ein wirtschaftliches Integrationsniveau zu erreichen, das im Wesentlichen dem Inhalt der Bilateralen I zwischen der Schweiz und der EU entsprach. Das EFTA-Übereinkommen wird daher regelmässig angepasst, um die Entwicklungen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU sowie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu berücksichtigen. Entsprechend wird auch eine Anpassung des EFTAÜbereinkommens zu prüfen sein, um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dies wird jedoch separat geschehen und nicht im Rahmen des Pakets Schweiz–EU.

Abgesehen von den Beziehungen der Schweiz zur EU respektive deren Mitgliedstaaten ist die schweizerische Aussenpolitik durch das Paket Schweiz–EU nicht tangiert. Die schweizerische Aussenpolitik wird nicht eingeschränkt. Die Schweiz kann weiterhin selbstbestimmt die Beziehungen zu anderen Staaten und Weltregionen gestalten, beispielsweise durch den Abschluss von Freihandelsabkommen oder anderen internationalen Verträgen. Sie bleibt in der Gestaltung ihrer Aussen- und Sicherheitspolitik autonom. Die Neutralität der Schweiz bleibt gewahrt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.