Institutionelles Protokoll FZA · BBl 2026 618

Art. 4 – Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union («Mitspracherecht»)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Kapitel 2: Angleichung des Abkommens an die Rechtsakte der Union

Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union («Mitspracherecht»)

(1) Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden «Kommission») einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») im vom Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt. Auf Antrag einer Vertragspartei findet in dem durch Artikel 14 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss (im Folgenden «Gemischter Ausschuss») ein erster Meinungsaustausch statt.

Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die Vertragsparteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.

(2) Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung der Entwürfe dieser delegierten Rechtsakte und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.

(3) Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäss dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die grösstmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung der Entwürfe dieser Durchführungsrechtsakte, die zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermassen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.

(4) Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens erforderlich ist.

Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss erstellt und aktualisiert.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäss Artikel 5 Absatz 7 fallen.

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