Institutionelles Protokoll FZA · BBl 2026 618

Anhang, Art. 2 – Zahlungsbedingungen

Anhang über die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

Zahlungsbedingungen

(1) Zu entrichtende Zahlungen gemäss Artikel 13 des Protokolls werden nach Massgabe des vorliegenden Artikels geleistet.

(2) Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission der Schweiz folgende Angaben:

a) die Höhe des operativen Beitrags und

b) die Höhe der Teilnahmegebühr.

(3) Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am 16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:

a) die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäss Artikel 1 des vorliegenden Anhangs berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz gemäss Artikel 1 des vorliegenden Anhangs abdecken;

b) die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 13 Absatz 7 dieses Protokolls; und

c) für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.

(4) Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen vor.

(5) Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend, frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres eine Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäss dem Abkommen für alle Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt, entspricht.

(6) Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:

a) Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen Finanzbeitrags an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit gemäss Absatz 4. Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

b) Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht der Differenz zwischen dem Betrag gemäss Absatz 4 und dem Betrag gemäss Absatz 5, wenn der Betrag gemäss Absatz 5 höher ist.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am 21. Dezember.

Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur, jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.

(7) Für das erste Jahr der Durchführung des Protokolls stellt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Protokolls eine einzige Zahlungsaufforderung aus.

Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens

60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

(8) Bei jedem Verzug der Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des ausstehenden Betrags berechnet.

Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.