Institutionelles Protokoll FZA · BBl 2026 618

Art. 20 – Änderungen und Kündigung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Änderungen und Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von der Union und der Schweiz jederzeit einvernehmlich geändert werden.

(2) Wird das Abkommen gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens gekündigt, so tritt dieses Protokoll an dem in Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens genannten Datum ausser Kraft.

(3) Im Falle des Ausserkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Union und die Schweiz treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendsechsundzwanzig.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Guy Parmelin Ursula von der Leyen

Anhang

Anhang über die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.