Institutionelles Protokoll FZA · BBl 2026 618

Anhang, Art. 4 – Bestehende Vereinbarungen

Anhang über die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

Bestehende Vereinbarungen

Artikel 13 des Protokolls und dieser Anhang gelten nicht für spezifische Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Union, die Finanzbeiträge der Schweiz beinhalten. Solche Vereinbarungen bestehen für die folgenden Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten:

‒ Gegenseitiges Informationssystem für soziale Sicherheit (MISSOC), gemäss den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen der Schweiz und der Kommission mit dem MISSOC-Sekretariat.

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