Beihilfeprotokoll Landverkehr · BBl 2026 623

Art. 9 – Integration von Rechtsakten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Integration von Rechtsakten

(1). Ungeachtet des Artikels 5 des Institutionellen Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (im Folgenden «Institutionelles Protokoll») sorgen die Schweiz und die Union für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 4 und 6 sowie Artikel 4 Absätze 2 und 3 dieses Protokolls sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, dafür, dass die von der Union in den unter Anhang I Abschnitte C und D dieses Protokolls sowie Anhang II Abschnitt A dieses Protokolls fallenden Bereichen erlassenen Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in diese Anhänge integriert werden.

(2). Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in einem Bereich, der unter Anhang I Abschnitte C und D oder unter Anhang II Abschnitt A fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

(3). Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 dieses Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Abschnitte C und D von Anhang I sowie des Abschnitts A von Anhang II, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

(4). Unter Vorbehalt von Artikel 6 des Institutionellen Protokolls treten die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Absatz 3 dieses Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Tag der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union.

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