Beihilfeprotokoll Landverkehr · BBl 2026 623

Art. 11 – Änderungen und Kündigung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Änderungen und Kündigung

(1). Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.

(2). Wird das Abkommen gemäss Artikel 58 Absatz 3 des Abkommens gekündigt, so tritt dieses Protokoll an dem in Artikel 58 Absatz 4 des Abkommens genannten Tag ausser Kraft.

(3). Im Falle des Ausserkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Unternehmen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am zweiten März im Jahr zweitausendsechundzwanzig. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Guy Parmelin Ursula von der Leyen

Anhang I Ausnahmen und Präzisierungen

Abschnitt A: Massnahmen die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, gemäss dem verweis in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Die folgenden Massnahmen sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und fallen nicht unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b: […].

Abschnitt B : Arten von Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können, gemäss dem verweis in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e Die folgenden Arten von Beihilfen können als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden:

[…].

Abschnitt C : Gruppenfreistellungen gemäss dem verweis in Artikel 3 Absatz 4 Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 4 freigestellt, wenn sie unter den in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen materiellrechtlichen Voraussetzungen gewährt werden:

1. Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);

2. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.

L 315 vom 3.12.2007, S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22). Für die Schweiz ist Artikel 9 so auszulegen, dass er die Artikel 5 und 5a dieser Verordnung unter den in Artikel 24a Absatz 5 des Abkommens genannten Bedingungen nicht miteinschliesst.

Abschnitt D : De-Minimis- Beihilfen, gemäss dem verweis in Artikel 3 Absatz 6 Der Begriff «De-Minimis-Beihilfen» hat die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der

Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).

Für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, hat der Begriff «De-Minimis-Beihilfen» die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).

ANHANG II In der Europäischen Union geltende allgemeine und sektorspezifische Rechtsakte gemäss dem Verweis in

Artikel 4 Absatz 2

Abschnitt A : Allgemeine und sektorspezifische Rechtsakte

1. Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 2 wendet die Union folgende Rechtsakte an:

(a) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9); (b) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19);

(c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);

(d) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023);

(e) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023);

(f) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22).

2. Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 3 richtet die Schweiz ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Über wachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Artikel 4 Absatz 2 und Ziffer 1 dieses Abschnitts angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei.

Abschnitt B : Leitlinien, Mitteilungen und Beschlusspraxis der Europäischen Kommission

1. Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 3 berücksichtigen die Überwachungsbehörde und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz die für die Europäische Kommission verbindlichen relevanten Leitlinien und Mitteilungen sowie ihre Beschlusspraxis gebührend und befolgen diese soweit möglich, sodass ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sichergestellt wird, das dem in der Union gleichwertig ist.

2. Die Europäische Kommission notifiziert dem Gemischten Ausschuss und veröffentlicht die Leitlinien und Mitteilungen, die sie im Rahmen des Abkommens für relevant erachtet. Gemeinsame Erklärung Zum Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse Gewährt die Europäische Kommission finanzielle Unterstützung gleich welcher Art, die nicht unter die Regeln für staatliche Beihilfen gemäss diesem Protokoll fällt und die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens beeinträchtigt, so kann die Schweiz Konsultationen verlangen, um die Angelegenheit zu erörtern.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.