Beihilfeprotokoll Landverkehr · BBl 2026 623

Art. 5 – Bestehende Beihilfen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Bestehende Beihilfen

(1). Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b gilt nicht für einschliesslich Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.

bestehende Beihilfen,

(2). Für die Zwecke dieses Protokolls umfassen bestehende Beihilfen auch Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls gewährt wurden, sowie Beihilfen, die innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten gewährt werden.

(3). Innerhalb von zwölf Monaten nach Einrichtung des Überwachungssystems gemäss Artikel 4 Absatz 3 verschafft sich die Überwachungsbehörde einen Überblick über die bestehenden Beihilferegelungen im Geltungsbereich des Abkommens, die noch in Kraft sind, und nimmt anhand der Kriterien in Artikel 3 eine Prima-facieEinschätzung dieser Regelungen vor.

(4). Sämtliche in der Schweiz bestehenden Beihilferegelungen werden von der Überwachungsbehörde fortlaufend gemäss den Absätzen 5, 6 und 7 auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts überprüft.

(5). Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass eine bestehende Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so informiert sie die zuständigen Behörden über die Pflicht zur Einhaltung dieses Protokolls. Wird eine solche Beihilferegelung geändert oder aufgehoben, informieren die zuständigen Behörden die Überwachungsbehörde.

(6). Erachtet die Überwachungsbehörde die von den zuständigen Behörden ergriffenen Massnahmen als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, so veröffentlicht sie diese Massnahmen.

(7). Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Beihilferegelung nach wie vor nicht mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, veröffentlicht sie ihre Beurteilung und ficht die Anwendung dieser Beihilferegelung in jedem Einzelfall nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 4 Absatz 5 ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 an.

(8). Für die Zwecke dieses Protokolls gilt jede Änderung bestehender Beihilferegelungen, die sich auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt, als neue Beihilfe und fällt unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.