Beihilfeprotokoll Landverkehr · BBl 2026 623

Art. 8 – Konsultationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Konsultationen

(1). Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss gegenseitig zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls.

(2). Im Falle von Entwicklungen, die wichtige Interessen einer Vertragspartei betreffen und sich auf die Durchführung dieses Protokolls auswirken können, tritt der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen auf angemessen hoher Ebene zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.

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