Institutionelles Protokoll Landverkehr · BBl 2026 622

Anhang, Art. 4 – Bestehende Vereinbarungen

Anhang über die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Bestehende Vereinbarungen

Artikel 13 des Protokolls und dieser Anhang gelten nicht für spezifische Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Union, die Finanzbeiträge der Schweiz beinhalten. Solche Vereinbarungen bestehen für die folgenden Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten:

TACHOnet eingeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. EU L 15 vom 22.1.2016, S. 51), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 (ABl. EU L 221 vom 26.8.2017, S. 10), anwendbar gemäss Anhang 1 des Abkommens;

One-Stop Shop (OSS) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA), eingeführt durch Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. EU L 138 vom 26.5.2016, S. 1) gemäss der am 13. Dezember 2019 in Brüssel geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Verkehr und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union.

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