Institutionelles Protokoll Landverkehr · BBl 2026 622

Art. 12 – Zusammenarbeit zwischen Gerichten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Zusammenarbeit zwischen Gerichten

(1) Um eine homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.

(2) Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Abkommens oder einer Bestimmung eines im Abkommen aufgeführten Rechtsakts der Union zur Vorabentscheidung vorlegt.

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