Institutionelles Protokoll Landverkehr · BBl 2026 622

Anhang, Art. 3 – Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an Agenturen der Union angesichts der Durchführung

Anhang über die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an Agenturen der Union angesichts der Durchführung

Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1, wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäss Artikel 1 berücksichtigt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.