Frage und Antwort

Was ändert beim Lohnschutz?

Kurz gesagt

Die Schweiz kann in bestimmten Branchen eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen verlangen (heute acht Kalendertage), die Kaution gilt nur noch im Wiederholungsfall, und die EU-Spesenregel wird übernommen. Künftige EU-Änderungen im Entsenderecht werden nicht übernommen, wenn sie das Schutzniveau, insbesondere bei Lohn und Spesen, bedeutend schwächen würden.

Was im Text steht

LohnschutzFZA-Änderungsprotokoll, Art. 5g Abs. 1

Lohnschutz: Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen

«Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.»

Was das heisst

Die Schweiz darf in bestimmten Branchen eine Voranmeldung von bis zu vier Arbeitstagen verlangen, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.

FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5g Abs. 1, BBl 2026 617, S. 5

Im WortlautPDF, S. 5
LohnschutzFZA-Änderungsprotokoll, Art. 5j Abs. 1

Non-Regression beim Lohnschutz, inklusive Spesen

«nicht in das Abkommen übernommen, wenn dadurch das Schutzniveau für die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Entlohnung und Spesen, bedeutend geschwächt oder verringert würde.»

Was das heisst

Künftige EU-Änderungen im Entsenderecht werden nicht übernommen, wenn sie das vereinbarte Schutzniveau, insbesondere bei Lohn und Spesen, bedeutend schwächen würden.

FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5j Abs. 1, BBl 2026 617, S. 6

Im WortlautPDF, S. 6

Stand: 29. Oktober 2026