Protokoll Parlamentarische Zusammenarbeit · BBl 2026 638

Art. 4

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss:

a) kann die Vertragsparteien um sachdienliche Informationen über die Durchführung des umfassenden bilateralen Pakets sowie etwaiger zukünftiger bilateraler Abkommen in Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, ersuchen; die Vertragsparteien übermitteln dann dem Ausschuss die verlangten Informationen;

b) wird regelmässig über die Beschlüsse und Empfehlungen der Gemischten Ausschüsse der Abkommen, die Teil des umfassenden bilateralen Pakets sind, sowie etwaiger zukünftiger bilateraler Abkommen in Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, informiert; und

c) kann Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.

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