Institutionelles Protokoll MRA · BBl 2026 620

Anlage Schiedsgericht, Kap. IV–V – Schiedsspruch; Schlussbestimmungen

Anlage über das Schiedsgericht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

Kapitel IV Schiedsspruch

Art. IV.1 Entscheidungen Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.

Art. IV.2 Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen.

(2) Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für die Parteien bindend.

(3) Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.

(4) Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.

Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit. Die Vorschriften, auf die in Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, gelten für alle bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und das Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Ausschuss erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.

(5) Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.

(6) In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls setzt das Schiedsgericht nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls.

Art. IV.3 Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle

(1) Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Abkommen, den Rechtsakten der Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Auslegungsregeln nach Artikel 7 des Protokolls.

(3) Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismässigkeit von Ausgleichsmassnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 11

Absatz 1 des Protokolls genannten bilateralen Abkommen ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.

(4) Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (ex aequo et bono) zu entscheiden.

Art. IV.4 Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens

(1) Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.

(2) Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.

(3) Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2 gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.

(4) Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 finden auch auf Schiedsentscheidungen Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.

Art. IV.5 Berichtigung des Schiedsspruchs

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt, so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.

(2) Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäss Absatz 1 von sich aus innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.

Art. IV.6 Honorare der Schiedsrichter

(1) Die Honorare gemäss Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

(2) Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.

Art. IV.7 Kosten

(1) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.

(2) Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen lediglich:

a) die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;

b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter und

c) die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.

(3) Die Kosten gemäss Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

Art. IV.8 Hinterlegung eines Kostenvorschusses

(1) Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.

(2) Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.

(3) Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten, einschliesslich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros, ausgezahlt.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. V.1 Änderungen Der Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieser Anlage beschliessen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.