Institutionelles Protokoll MRA · BBl 2026 620

Art. 5 – Integration von Rechtsakten der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Integration von Rechtsakten der Union

(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.

(2) Die Schweiz erlässt Bestimmungen in ihrer Rechtsordnung oder behält solche bei, um das Ergebnis zu erreichen, das durch die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union erzielt werden soll, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Ausschuss beschlossenen Anpassungen.

(3) Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter das Abkommen fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

(4) Der Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

(5) Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit seinem gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels geänderten Anhang 1 erforderlich ist, kann der Ausschuss den Vertragsparteien unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Revision des Abkommens zur Genehmigung nach ihren internen Verfahren vorschlagen.

(6) Bezugnahmen im Abkommen auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Ausschusses über die entsprechende Änderung des Anhangs 1 gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels und sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf die Rechtsakte der Union, die diese Rechtsakte aufheben, wie sie im Anhang 1 des Abkommens integriert wurden.

(7) Die in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäss Artikel 1 Absatz 1 fallen.

(8) Unter Vorbehalt von Artikel 6 treten Beschlüsse des Ausschusses gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

(9) Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.

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