Institutionelles Protokoll MRA · BBl 2026 620

Anhang, Art. 4 – Bestehende Vereinbarungen

Anhang über die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Bestehende Vereinbarungen

Artikel 13 des Protokolls und dieser Anhang gelten nicht für spezifische Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Union, die Finanzbeiträge der Schweiz beinhalten. Solche Vereinbarungen bestehen für die folgenden Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten:

die Europäische Agentur für chemische Stoffe, eingerichtet mit Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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