Institutionelles Protokoll Luftverkehr · BBl 2026 625

Art. 5 – Integration von Rechtsakten der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Integration von Rechtsakten der Union

(1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.

(2) Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.

(3) Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter das Abkommen fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss.

Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

(4) Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

(5) Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit seinem gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels geänderten Anhang erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien unbeschadet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Revision des Abkommens zur Genehmigung nach ihren internen Verfahren vorschlagen.

(6) Bezugnahmen im Abkommen auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses über die entsprechende Änderung des Anhangs gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels und, sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf die Rechtsakte der Union, die diese Rechtsakte aufheben, wie sie im Anhang des Abkommens integriert wurden.

(7) Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen. Das Abkommen sieht keine Ausnahmen vor.

(8) Unter Vorbehalt von Artikel 6 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

(9) Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.

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