Institutionelles Protokoll Luftverkehr · BBl 2026 625

Art. 1 – Ziele

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Ziele

(1) Ziel dieses Protokolls ist es, den Vertragsparteien sowie den Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden «Abkommen»), fällt, grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

(2) Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen, sieht dieses Protokoll neue institutionelle Lösungen vor, die einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieses Protokoll namentlich institutionelle Lösungen für das Abkommen fest, die allen bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele des Abkommens zu ändern, insbesondere:

a) das Verfahren zur Angleichung des Abkommens an die für das Abkommen relevanten Rechtsakte der Union;

b) die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird;

c) die Überwachung und Anwendung des Abkommens; und

d) die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen.

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