Institutionelles Protokoll Luftverkehr · BBl 2026 625

Art. 16 – Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über deren Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.

Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Abkommen aus Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.