Institutionelles Protokoll Luftverkehr · BBl 2026 625

Art. 8 – Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

(1) Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung des Abkommens sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der Anwendung des Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.

(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und harmonischen Anwendung des Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.

(3) Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die Überwachung der Anwendung des Abkommens.

Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.

(4) Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die Anwendung des Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel 10 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung des Abkommens bestimmte Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Vertragspartei erforderlich sind, wie beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss das Abkommen diese Kompetenzen ausdrücklich vorsehen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.