Institutionelles Protokoll Luftverkehr · BBl 2026 625

Anhang, Art. 4 – Bestehende Vereinbarungen

Anhang über die Anwendung von Artikel 13 des Protokolls

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

Bestehende Vereinbarungen

Artikel 13 des Protokolls und dieser Anhang gelten nicht für spezifische Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Union, die Finanzbeiträge der Schweiz beinhalten. Solche Vereinbarungen bestehen für die folgenden Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten:

Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, errichtet durch die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), wie gemäss dem Anhang des Abkommens anwendbar.

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