Landwirtschaft-Änderungsprotokoll · BBl 2026 627

Schiedsgerichtsprotokoll, Kap. III – Schiedsverfahren

Anhang: Schiedsgerichtsprotokoll

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Kapitel III Schiedsverfahren

Art. III.1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter seine Bestellung annimmt.

(2) Das Schiedsgericht gewährleistet, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen den Parteien beigelegt werden kann.

(3) Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien nicht anders entscheidet.

(4) Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.

Art. III.2 Ort des Schiedsverfahrens Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls ausserordentliche Umstände es erfordern, kann das Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet erscheint.

Art. III.3 Sprache

(1) Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.

(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu versehen sind.

Art. III.4 Klageschrift

(1) Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschliessen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels entspricht.

(2) Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

a) die Angaben gemäss Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben b bis f;

b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und

c) die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.

(3) Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder nimmt darauf Bezug.

Art. III.5 Klageerwiderung

(1) Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschliessen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch den Anforderungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels entspricht.

(2) Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäss Artikel III.4 Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder nimmt darauf Bezug.

(3) Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.

(4) Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.

Art. III.6 Zuständigkeit des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 7a Absatz 2 oder

Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens über seine Zuständigkeit.

(2) In den Fällen nach Artikel 7a Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht den Auftrag, über die strittige Frage, wie sie gemäss Artikel 7a Absatz 1 des Protokolls offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft gesetzt wurde, zu befinden.

(3) In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht, das die Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismässigkeit der strittigen Ausgleichsmassnahmen zu befinden, einschliesslich der Fälle, in denen diese Massnahmen ganz oder teilweise im Rahmen des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums getroffen wurden.

(4) Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt, der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält.

(5) Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im Schiedsspruch entscheiden.

Art. III.7 Weitere Schriftsätze Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze ausser der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die Fristen für deren Übermittlung fest.

Art. III.8 Fristen

(1) Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschliesslich der Klageschrift und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(2) Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden in den folgenden Fällen halbiert:

a) auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass der Fall dringlich ist, oder

b) wenn die Parteien dies vereinbaren.

(4) In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 7b Absatz 1 des Abkommens notifiziert wurden.

Art. III.9 Vorläufige Massnahmen

(1) In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium des Schiedsverfahrens vorläufige Massnahmen beantragen, die in der Aussetzung der Ausgleichsmassnahmen bestehen.

(2) Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten vorläufigen Massnahmen prima facie rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Massnahmen zu rechtfertigen.

(3) Die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.

(4) Das Schiedsgericht beschliesst innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmassnahmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat, prima facie als begründet;

b) das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmassnahmen nicht ausgesetzt würden; und

c) der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, durch die sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmassnahmen entstünde, wiegt schwerer als das Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Massnahmen.

(5) Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift dem Schiedsspruch nicht vor.

(6) Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäss Absatz 4 dieses Artikels kein früheres Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des endgültigen Schiedsspruchs gemäss Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens hinfällig.

(7) Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Massnahmen beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.

Art. III.10 Beweismittel

(1) Jede Partei trägt Beweise für die Tatsachen vor, auf die sie ihre Klage oder ihre Klageerwiderung stützt.

(2) Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen müssen.

(3) Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.

(4) Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.

(5) Das Schiedsgericht ergreift geeignete Massnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen Partei eingeholt hat.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel.

Art. III.11 Mündliche Verhandlung

(1) Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung bekannt.

(2) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschliesst.

(3) Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur dieses Protokoll ist verbindlich.

(4) Das Schiedsgericht kann beschliessen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1, mutatis mutandis, und Absatz 3 zur Anwendung.

Art. III.12 Säumnis

(1) Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt, darüber zu entscheiden. Hat die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden Partei zu werten.

Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.

(2) Erscheint eine nach Artikel III.11 Absatz 1 ordnungsgemäss geladene Partei nicht bei der mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.

(3) Legt eine Partei nach ordnungsgemässer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel erlassen.

Art. III.13 Abschluss des Verfahrens

(1) Hatten die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.

(2) Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei beschliessen, das Verfahren wieder zu eröffnen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.