Landwirtschaft-Änderungsprotokoll · BBl 2026 627

Art. 2 – Übergangsweise Anwendung der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Übergangsweise Anwendung der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens

Während des Übergangszeitraums gemäss Artikel 32 des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums bleibt die Wirkung der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens bestehen. Gemäss dem genannten Artikel beginnt der Übergangszeitraum am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls und endet spätestens

24 Monate nach dessen Inkrafttreten.

Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Enddatum dieses Übergangszeitraums durch Beschluss des gemäss Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft nach einer Notifikation seitens des gemäss Artikel 11 des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums eingesetzten Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit festgesetzt.

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