Landwirtschaft-Änderungsprotokoll · BBl 2026 627

Art. 1 – Änderungen des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

Änderungen des Abkommens

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1. Bezugnahmen auf die «Europäische Gemeinschaft» oder die «Gemeinschaft» im Abkommen gelten als Bezugnahmen auf die Europäische Union;

2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

«Art. 5 Abbau technischer Handelshemmnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse Zur Förderung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bauen die Parteien technische Hemmnisse ab oder verringern diese im Einklang mit den folgenden Anhängen des Abkommens: − Anhang 7 betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen − Anhang 8 über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke − Anhang 9 betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau − Anhang 10 über die Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse − Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.»

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

«Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.

(2) Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

(3) Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft

a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Parteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens gemäss Artikel 7a zu finden;

c) gibt den Parteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

d) fasst Beschlüsse, sofern in diesem Abkommen vorgesehen, und

e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

(4) Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Parteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

(5) Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Parteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann beschliessen, im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen.

(6) Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft beschliesst auf seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung.

(7) Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann die Einsetzung von Arbeitsoder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.»

4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

«Art. 7 Ausschliesslichkeitsgrundsatz Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ausschliesslich den in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.»

5. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

«Art. 7a Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

(1) Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens beraten sich die Parteien im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.

(2) Gelingt es dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Partei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den im Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen festgelegten Regeln entscheidet.

(3) Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten.

Die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, teilt der anderen Partei über den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft die Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.

(4) Das Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels wirkt sich nicht auf die gemäss den Anhängen 1‒3 des Abkommens eingeräumten und vorgesehenen Zugeständnisse und deren Verwaltung aus.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.