Landwirtschaft-Änderungsprotokoll · BBl 2026 627

Art. 7b – Ausgleichsmassnahmen

Art. 1 · Neue Bestimmung des Landwirtschaftsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Ausgleichsmassnahmen

(1) Wenn die Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 des Schiedsgerichtsprotokolls zu diesem Abkommen mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Partei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Partei im Rahmen dieses Abkommens oder des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Diese andere Partei notifiziert der Partei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach der Notifikation wirksam.

(2) Fasst der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Partei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss dem Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 3 des Schiedsgerichtsprotokolls zu diesem Abkommen vorgesehenen Fristen.

(4) Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.»

6. Die Überschrift von Artikel 9 erhält folgende Fassung:

«Berufsgeheimnis»

7. Der folgende Artikel wird eingefügt:

«Art. 9a Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Partei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

(2) Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Parteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.

(3) Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft legt durch einen Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Parteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.»

8. In Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 wird der Wortlaut «der Ausschuss» ersetzt durch den Wortlaut «der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft».

9. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

«Art. 15 Anhänge, Anlagen und Protokoll Die Anhänge dieses Abkommens sowie die ihnen beigefügten Anlagen und das Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.»

10. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

«Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.»

11. In Artikel 17 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

«(5) Wird das Abkommen gemäss Absatz 3 gekündigt, so endet die Gültigkeit des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums zu dem in Absatz 4 genannten Tag.

(6) Endet die Gültigkeit dieses Abkommens, so bleiben die vor seinem Ausserkrafttreten erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Parteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.»

12. Die Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens werden am Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums aufgehoben.

13. Der Text im Anhang dieses Protokolls wird dem Abkommen als Protokoll beigefügt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.