Bericht SPK-S 26.425 · BBl 2026 2099

Ziff. 4 – Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Der Bundesbeschluss sieht eine Ergänzung von Artikel 197 BV (Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999) vor.

Abs. 1

Die Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU ratifizieren soll. Nach der geltenden Verfassung würde die Bundesversammlung diese Abkommen in einem Bundesbeschluss genehmigen (Art. 163 Abs. 2 i.V.m. Art. 166 Abs. 2 BV) und den Bundesrat darin ermächtigen, die Abkommen zu ratifizieren. Dieser Bundesbeschluss würde nach der geltenden Verfassung dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen. Aus den vorne dargelegten Gründen ist die Kommission jedoch zur Auffassung gelangt, dass anstelle dieses Verfahrens eine Teilrevision der Bundesverfassung erfolgen soll.

Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung tritt an die Stelle des üblicherweise erfolgenden Genehmigungsbeschlusses. Sie erteilt den Auftrag, die Abkommen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz−EU zu ratifizieren. Die Wirkung der Bestimmung erschöpft sich darin, diesen Auftrag zu erteilen. Sie wirkt sich nicht auf die Zuständigkeit aus, die betreffenden Abkommen zu ändern oder zu kündigen. Artikel 24 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG)11 knüpft betreffend die Änderung und die Kündigung an die ordentliche Zuständigkeitsordnung für völkerrechtliche Verträge nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 141 Absatz 1 Buschstabe d BV in Verbindung mit Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 184 Absatz 2 BV an. Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für die Zuständigkeit zur Änderung oder Kündigung der Abkommen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz−EU. Die vorgeschlagene Bestimmung bewirkt demnach nicht, dass die Änderung oder Kündigung dieser Abkommen einem obligatorischen Referendum von Volk und Ständen unterstünde. Sollten einzelne oder alle der Abkommen nach Buchstabe a bis n oder einzelne oder alle Abkommen der Bilateralen I geändert oder gekündigt werden, müsste die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung auch nicht gestrichen werden, sondern würde in Bezug auf die betroffenen Abkommen gegenstandslos.

Nach Artikel 194 Absatz 2 BV muss jede Revision der BV die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen. Die Revisionsbestimmungen der Bundesverfassung stellen jedoch keine Mindestanforderung an die «Verfassungswürdigkeit» einer Regelungsmaterie.12 Auch Einzelakte können Gegenstand einer Verfassungsrevision sein. Es ist deshalb zulässig, in einer Verfassungsbestimmung den Auftrag zu erteilen, einen völkerrechtlichen Vertrag zu ratifizieren. Für dieses Vorgehen gibt es bisher ein Beispiel: Der Beitritt der Schweiz zur UNO ist seit 2002 in einer Verfassungsbestimmung vorgesehen (Art. 197 Ziff. 1 Abs. 1 BV).

Die neue Verfassungsbestimmung sieht in Buchstabe a vor, dass das Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen ratifiziert werden soll. Nach der Auffassung der Kommission steht diese Vertragsänderung im Widerspruch zu Artikel 121a BV. Bei der neuen Verfassungsbestimmung handelt es sich im Verhältnis zum Vertragsschlussverbot von Artikel 121a Absatz 4 BV um eine jüngere und speziellere Bestimmung auf derselben Normstufe. Die Bestimmung nimmt das Änderungsprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen demnach von Artikel 121a Absatz 4 BV aus. Es ist deshalb für diese Änderung des Freizügigkeitsabkommens nicht notwendig, Artikel 121a Absatz 4 BV zu relativieren oder anzupassen. Zukünftige Änderungen des Freizügigkeitsabkommens sind von der vorgeschlagenen Bestimmung nicht erfasst und müssen Artikel 121a BV wahren. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffend die Übernahme von EU-Rechtsakten im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Jeder solche Beschluss stellt einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag dar, der eine Änderung eines Anhangs des Freizügigkeitsabkommens bezweckt, und erfordert die Zustimmung der Schweiz. Für Vertragsänderungen gelten in Bezug auf die Genehmigung dieselben Regeln wie für Vertragsabschlüsse. Jeder entsprechende Beschluss des Gemischten Ausschusses muss deshalb vom innerstaatlich zuständigen Organ genehmigt werden (Art. 166 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 24 Abs. 2 ParlG) und darf Art. 121a Abs. 4 BV nicht verletzen.

Abs. 2

Absatz 2 sieht vor, dass die Umsetzungsgesetzgebung zu den Abkommen nach Absatz 1 unter Ausschluss des fakultativen Referendums beschlossen wird. In der Umsetzungsgesetzgebung wird gleichzeitig vorgesehen, dass sie nur in Kraft treten kann, wenn Volk und Stände die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung annehmen. Absatz 2 schafft eine Abweichung vom Referendumsvorbehalt für Bundesgesetze (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV). Bei der Volksabstimmung über die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung sind die eigentlichen Erlasstexte der Umsetzungsgesetzgebung zwar nicht formell Teil des Abstimmungsgegenstands. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können jedoch in den Abstimmungserläuterungen darauf hingewiesen werden, dass eine Zustimmung zur vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung aufgrund von Absatz 2 auch eine Zustimmung zur Umsetzungsgesetzgebung bedeutet. Damit bewirkt die Regelung im Ergebnis dasselbe wie eine Aufnahme der Umsetzungsgesetzgebung in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem fakultativen Referendum untersteht (Art. 141a Abs. 2 BV). Der Bundesrat hatte dieses Vorgehen bezüglich des Beitritts der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vorgeschlagen.13 Das Parlament sah dort stattdessen vor, dass die Umsetzungsgesetzgebung zusammen mit dem EWR-Abkommen in Kraft tritt, jedoch nachträglich das fakultative Referendum dagegen ergriffen werden kann.14 Letztere Lösung bewirkt jedoch bloss eine zeitliche Beschleunigung, wie dies im Kontext des EWR notwendig war15, und bewirkt nicht, dass eine Zustimmung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu den Abkommen auch eine Zustimmung zur Umsetzungsgesetzgebung bedeutet.

12 Vgl. Kaspar Ehrenzeller/Bernhard Ehrenzeller, in: Bernard Ehrenzeller et al. (Hrsg.), St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Vorbemerkungen zur Verfassungsrevision, Rz. 44; Yvo Hangartner / Andreas Kley / Nadja Braun Binder / Andreas Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2023, Rz. 472; Walther Burckhardt, Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931, Art. 121, S. 815; Luzius Wildhaber, in: Jean-François Aubert et al. (Hrsg.), Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel etc. 1987–1996, Art. 121, Rz. 62.

11 SR 170.10

13 BBl 1992 IV 1, 543

14 BBl 1992 VI 56

15 BBl 1992 IV 1, 93 f.

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