Bericht SPK-S 26.425 · BBl 2026 2099

Ziff. 1 – Entstehungsgeschichte

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 3

1.1 Vorberatung der Vorlage 26.023 (Bilaterale III)

Der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) wurden verschiedene Bestandteile des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bundesbeschluss 1 der Vorlage 26.023 «Bilaterale III») zur Vorberatung zugeteilt. Dazu gehören die gesetzliche Umsetzung im Ausländer- und Integrationsgesetz sowie auch die Frage, welcher Form des Referendums dieser Beschluss unterstehen soll.

Die SPK-S hat an ihrer Sitzung vom 26./27. März 2026 mit ihren Arbeiten begonnen. Sie hat sich an dieser Sitzung einerseits vom Bundesrat über die geplanten Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (Bundesbeschluss 1, Anhang 4: Änderungen Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG plus Anhang) informieren lassen. Andererseits hat sie öffentliche Anhörungen durchgeführt zur Frage, ob die Genehmigung der Verträge dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum unterstehen soll.

1.2 Parlamentarische Initiative 26.425

An ihrer Sitzung vom 5. Mai 2026 lagen der Kommission Anträge vor für die Ausarbeitung einer parlamentarischen Initiative. Konkret wurde eine Übergangsbestimmung in der Bundesverfassung (BV) gefordert. Diese soll drei Elemente enthalten: Erstens soll sie die Genehmigung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Stabilisierungsabkommen) vorsehen. Zweitens sollte klargestellt werden, dass Artikel 121a Absatz 4 BV keine Anwendung findet. Drittens sollte eine Verankerung der sogenannten «Schubert-Praxis» im Hinblick auf alle Abkommen des Pakets Schweiz−EU (Bilaterale III) vorgenommen werden. Die SPK-S hat diesen Anträgen am 5. Mai 2026 mit 6 zu 6 Stimmen und Stichentscheid der Präsidentin zugestimmt und somit die parlamentarische Initiative 26.425 beschlossen.

Die SPK-S hat ihre Schwesterkommission des Nationalrates um Zustimmung zu diesem Beschluss, wenn möglich noch vor der Sommersession, gebeten. Die SPK-S wollte die Arbeiten vorantreiben, so dass die vorgeschlagene Verfassungsänderung in der Herbstsession 2026 im Ständerat behandelt werden kann, bevor dieser mit den Beratungen der Vorlage 26.023 (Bilaterale III) beginnt.

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat die Initiative am 21. Mai 2026 beraten. Sie hat mit 15 zu 10 Stimmen entschieden, ihr Folge zu geben. Gleichzeitig hat sie mit 16 zu 9 Stimmen ein Schreiben an die SPK-S beschlossen, in welchem diese aufgefordert wurde, ein obligatorisches Referendum «sui generis» als Variante zu prüfen. Da das Büro des Nationalrates die Initiative der SPK-S der Aussenpolitischen Kommission (APK) zugewiesen hat, hat auch diese am 2. Juni 2026 dazu Stellung genommen und die Zustimmung mit 15 zu 9 Stimmen verweigert. Aufgrund dieser unklaren Ausgangslage hat die SPK-S am 3. Juni 2026 beschlossen, die Räte über die Initiative befinden zu lassen. Der Ständerat stimmte am 11. Juni 2026 jedoch mit 24 zu 20 Stimmen einem Ordnungsantrag zu. Gemäss diesem wurde die Initiative von der Tagesordnung gestrichen, damit die SPK-S die Vorlage zuerst ausarbeiten kann.

1.3 Ausarbeitung der Vorlage und Verzicht auf eine Vernehmlassung

Die SPK-S hat das Kommissionssekretariat und die Verwaltung beauftragt, ihr bis zu ihrer Sitzung vom 29./30. Juni 2026 einen Vorentwurf mit einem erläuternden Bericht vorzulegen.

Da die Kommission beschlossen hat, für die verfassungsmässige Kodifizierung der Schubert-Praxis eine separate Vorlage auszuarbeiten, hat die Kommission beschlossen, für die Vorlage zur Genehmigung der Verträge keine Vernehmlassung durchzuführen. Die mit der Initiative vorgesehenen Regelungen entsprechen inhaltlich der Vorlage 26.023, zu welcher vor Kurzem eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist, mit dem einzigen Unterschied, dass die Form der Genehmigung anhand einer Übergangsbestimmung in der BV ausgestaltet ist. Die Kommission kam deshalb zum Schluss, dass aus einer Vernehmlassung keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen sind und gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b des Vernehmlassungsgesetzes auf die Durchführung eines solchen Verfahrens verzichtet werden kann.

An ihrer Sitzung vom 29./30. Juni hat die Kommission die Detailberatung der Verfassungsänderung vorgenommen und die Vorlage mit 7 zu 6 Stimmen zuhanden des Rates verabschiedet. Gleichzeitig wurde sie dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.

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