Bericht SPK-S 26.425 · BBl 2026 2099

Ziff. 2 – Ausgangslage

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

2.1.1 Anhörungen vom 27. März 2026

Am 27. März 2026 hat die SPK-S öffentliche Anhörungen durchgeführt zur Frage, ob die Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum zu unterstellen sind.

Die Kommission hat dazu eine Expertin und zwei Experten des Staatsrechts sowie einen Historiker und einen Politologen angehört. Frau Prof. Astrid Epiney und Herr Prof. Stefan G. Schmid vertraten die Ansicht, dass es für ein sogenanntes Referendum «sui generis», wonach das Parlament von sich aus einen Beschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum unterstellen kann, keine Verfassungsgrundlage gibt. Namentlich fehle eine hinreichende Praxis zur Begründung einer gewohnheitsrechtlichen Grundlage. Herr Prof. Andreas Glaser hingegen argumentierte, dass die Verfahren zur dynamischen Rechtsübernahme die Initiativ- und Antragsrechte des Parlamentes und das Schiedsgerichtsmodell die Unabhängigkeit des Bundesgerichts einschränken würden. Dadurch erhalte der Bundesbeschluss Verfassungscharakter und sei deshalb dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Prof. Glaser argumentierte zudem, dass die Änderungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) nicht konform mit Artikel 121a Absatz 4 BV betreffend die Steuerung der Zuwanderung seien. Dieser Auffassung schloss sich auch Prof. Schmid an. Er empfahl die vom Bundesrat in der Botschaft bereits geprüfte, aber verworfene Variante2 einer Änderung der Bundeverfassung, wonach die Verträge zu genehmigen sind und der Bundesrat die Kompetenz erhält, die Verträge zu ratifizieren. Als jüngeres Verfassungsrecht ginge diese Bestimmung Artikel 121a vor. Gemäss Prof. Epiney besteht kein Konflikt mit Artikel 121a BV, weil sich die Bestimmung bloss auf Neuzuwanderung beziehe, während die Änderungen des FZA in erster Linie die Aufenthaltsrechte von Personen tangieren, die sich schon in der Schweiz aufhalten. Nach ihrer Auffassung werde durch die Genehmigung der Verträge in einer Übergangsbestimmung der Bundesverfassung zudem die verfassungsmässige Kompetenzordnung für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge umgangen.

Der Historiker Prof. Oliver Zimmer zeigte die historische Bedeutung des Ständemehrs auf. Er sieht in den institutionellen Änderungen der bestehenden Binnenmarktabkommen der Bilateralen I eine Verlagerung der gesetzgeberischen Macht vom Parlament auf die Verwaltung und die Gerichte, weshalb ein obligatorisches Referendum in Bezug auf die Stabilisierungsabkommen angezeigt sei. Der Politologe Prof. Adrian Vatter zeigte auf, dass sich das Bevölkerungswachstum der Kantone so entwickelt hat, dass die Diskrepanz zwischen bevölkerungsreichen und bevölkerungsarmen Kantonen immer grösser wurde. Das Erfordernis des doppelten Mehrs von Volk und Ständen stelle somit eine zusätzliche und immer grösserer werdende Hürde dar, indem heute mindestens 55 % der Abstimmenden einer Vorlage zustimmen müssen, damit diese das Ständemehr erreicht. Dazu komme, dass durch das Ständemehr die Stimmkraft der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von bevölkerungsarmen Kantonen deutlich stärker gewichtet werde als die Stimmkraft der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von bevölkerungsreichen Kantonen.

2.2 Schlussfolgerungen der Kommission

In der Kommission setzte sich die Auffassung durch, dass der vom Bundesrat in der Botschaft verworfene und von Prof. Stefan G. Schmid an den Anhörungen vorgeschlagene Weg weiterzuverfolgen ist. Die Anhörungen haben gezeigt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines sogenannten Referendums «sui generis», wonach das Parlament den Beschluss über die Genehmigung der Stabilisierungsabkommen dem obligatorischen Referendum unterstellt, umstritten ist. Nach der Haltung des Bundesrates kann diese Vorgehensweise zwar in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, die entsprechenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch bei den Stabilisierungsabkommen nicht erfüllt.3 Das Bundesamt für Justiz4 und zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter der Staatsrechtslehre vertreten die Meinung, dass ein solches nicht von der Verfassung vorgesehenes Referendum nicht zulässig sei.5 Andere Lehrmeinungen halten ein Referendum «sui generis» für zulässig und sehen in den Bilateralen III einen Anwendungsfall dafür.6 Die Kommission wollte diesen Weg aufgrund seiner Umstrittenheit nicht weiterverfolgen.

Hingegen hat die Kommission festgestellt, dass von Anhörungsteilnehmern und einigen anderen Autoren die Kompatibilität der Anpassungen im FZA mit Artikel 121a BV betreffend die Steuerung der Zuwanderung in Frage gestellt wird.7 Die Kommission sieht deshalb Handlungsbedarf darin, dass Unklarheiten beseitigt und Klarheit geschaffen werden soll. Mit der vorgeschlagenen Verfassungsänderung können verschiedene Ziele erreicht werden:

1. Die Genehmigung der Stabilisierungsabkommen untersteht auf verfassungsrechtlich korrekte Weise (statt via Referendum sui generis) dem obligatorischen Referendum.

2. Die Verfassungsmässigkeit der Stabilisierungsabkommen ist auch mit Blick auf Artikel 121a Absatz 4 BV zweifelsfrei sichergestellt.

Was die Anwendbarkeit der Schubert-Praxis bezüglich der Bilateralen III betrifft, hat die Kommission beschlossen, diese nicht in dieser Vorlage zu regeln. Vielmehr soll eine Vorlage 2 ausgearbeitet werden, zu welcher auch eine Vernehmlassung durchgeführt werden kann.

2 Botschaft des Bundesrates vom 13. März 2026, S. 1038 ff.

3 Botschaft des Bundesrates vom 13. März 2026, S. 1036 ff.

4 Das Staatsvertragsreferendum im Bundesverfassungsrecht. Rechtliche Übersicht und Analyse. Analyse des Bundesamts für Justiz vom 25. Mai 2024.

5 Schmid, Stefan G.: Das «ungeschriebene» obligatorische Staatsvertragsreferendum: verfassungsrechtliche Würdigung im Hinblick auf eine Abstimmung über die zurzeit verhandelten bilateralen Verträge Schweiz−EU, in: ZBl, Nr. 10/2024; Dumermuth, Martin: Ständemehr ohne Verfassungsgrundlage? Das Staatsvertragsreferendum und die Bilateralen III. Zürich 2026; Epiney, Astrid: Zum «Verfassungscharakter» der Bilateralen III. Zugleich ein Beitrag zur Frage nach der Unterstellung der «Bilateralen III» unter das obligatorische Referendum, in: AJP 2/2026; Winzeler, Christoph: Gebrauch und Missbrauch des Ständemehrs bei Volksabstimmungen, in: AJP 1/2026; Benedikt Pirker, Zur Frage des obligatorischen Referendums für die «Bilateralen III», Jusletter 10. November 2025; Caroni, Andrea/Kühne, Daniela: Das obligatorische Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter. Eine Analyse des jüngsten Reformversuchs, in: ZBl, Nr. 7/2022.

6 Glaser, Andreas: Die Volksabstimmung über das Paket Schweiz−EU, in: Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 69, Basel 2025; Seiler, Hansjörg: Obligatorisches Referendum für die «Bilateralen III», in: Jusletter 15. September 2025; Paul Richli, Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Abkommenspakets Schweiz−EU im Auftrag des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern vom 9. April 2026.

7 So z.B. neben Schmid auch Glaser und Seiler (vgl. Fn. 4 und 5).

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