Bericht SPK-S 26.425 · BBl 2026 2099

Ziff. 3 – Grundzüge der Vorlage

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

3.1 Inhalt der Vorlage

Es wird eine neue Übergangsbestimmung in der BV vorgeschlagen. Diese hat im Wesentlichen folgende Inhalte:

1. Die Genehmigung der Stabilisierungsabkommen erfolgt auf Verfassungsstufe. Der Bundesrat erhält die Kompetenz zur Ratifizierung dieser Verträge.

2. Indem die Genehmigung der Stabilisierungsabkommen auf Verfassungsstufe gehoben wird, wird die Verfassungsmässigkeit dieser Abkommen sichergestellt. Artikel 121a Absatz 4 BV, wonach keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen Artikel 121a verstossen, findet auf die Anpassungen des FZA keine Anwendung.

3.2 Genehmigung der Verträge auf Verfassungsstufe

Indem die Genehmigung der Stabilisierungsabkommen in einer Übergangsbestimmung der BV geregelt wird, kommt von Verfassung wegen ein obligatorisches Referendum von Volk und Ständen zur Anwendung. Eine Diskussion über das Referendum «sui generis» erübrigt sich.

Es könnte die Frage gestellt werden, ob es zulässig ist, in einem Einzelfall die Genehmigung von Verträgen auf Verfassungsstufe vorzunehmen. Dies könnte ein Präjudiz dafür sein, dass inskünftig bei Verträgen, die aufgrund politischer Überlegungen einem obligatorischen Referendum zugeführt werden sollen, jeweils die Genehmigung in einer Übergangsbestimmung der BV gefordert wird. Dadurch würden die verfassungsmässigen Verfahrensbestimmungen bezüglich des Referendums in Artikel 140 und 141 BV ausgehebelt.

Dazu ist anzumerken, dass die Bestimmungen über die Teilrevision der Bundesverfassung, abgesehen von den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 und 194 BV), keine materiellen Schranken kennen. Diese Bestimmungen stellen somit kein Hindernis für eine derartige Übergangsbestimmung dar (dazu unten Ziff. 4). Kommt hinzu, dass die Verfassungsänderung im vorliegenden Fall vorgenommen wird, um eine strittige Frage der Verfassungsmässigkeit zu klären.

3.3 Keine Anwendung von Artikel 121a Absatz 4 BV

Die Stabilisierungsabkommen müssen mit der Bundesverfassung vereinbar sein. Im Fokus steht hier insbesondere Artikel 121a BV. Ein Widerspruch zu Artikel 121a liegt nach dem Wortlaut von Absatz 2 dann vor, wenn die Schweiz die Anzahl ausländerrechtlicher Bewilligungen nicht durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente eigenständig begrenzen kann. Deshalb dürfen nach Absatz 4 grundsätzlich keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, die Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer zusichern, ohne jährliche Höchstzahlen und Kontingente vorzusehen. Die Richtlinie 2004/38 (sog. Unionsbürgerrichtlinie), wie sie mit dem Änderungsprotokoll zum FZA teilweise übernommen wird, bringt unter anderem eine Ausweitung auf Partner und gewisse Verwandte im Bereich der eingetragenen Partnerschaft, ohne dass Höchstzahlen oder Kontingente vorgesehen sind.

Der Bundesrat und auch Vertreterinnen und Vertreter der Lehre argumentieren, dass es sich um eine vernachlässigbare Anzahl neu zuwanderungsberechtigter Personen handle, welche ausserdem durch Drittstaatskontingente kompensiert werden könne, weshalb die eigenständige Steuerung der Zuwanderung nicht infrage gestellt werde. Sie weisen auch darauf hin, dass Artikel 121a BV keine fixe Obergrenze der Zuwanderung vorsieht. Gemäss Bundesrat stellen Abkommen, die einem eng begrenzten Personenkreis Zuwanderungsrechte einräumen, die Eigenständigkeit der Schweiz nicht in Frage. Er erachtet die Änderungen des FZA deshalb als mit Artikel 121a Absatz 4 BV vereinbar.8

Demgegenüber ist die Kommission der Ansicht, dass Artikel 121a BV eine rechtliche Möglichkeit der eigenständigen Steuerung durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente vorsieht. Diese Möglichkeit wird durch das Änderungsprotokoll zum FZA eingeschränkt. Für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit eines Abkommens nach Artikel 121a Absatz 4 BV sind deshalb nicht quantitative Aspekte relevant, sondern qualitative. Die Erfahrungen mit der Personenfreizügigkeit zeigen zudem, dass Prognosen bezüglich der Zuwanderung mit Unsicherheit behaftet sind. Es ist festzuhalten, dass die hier vorgenommene Auslegung von Artikel 121a BV im Zusammenhang mit dem FZA vorgenommen wurde. Dies hat keine Präjudizwirkung, z.B. auf künftige Freihandelsabkommen.

Zudem ist nicht auszuschliessen, dass aufgrund der dynamischen Rechtsübernahme im Rahmen des FZA neue Rechtsansprüche auf Zuwanderung auf die Schweiz zukommen. Zwar wird jede Übernahme einer Weiterentwicklung von EU-Recht wieder das Kriterium gemäss Artikel 121a Absatz 4 BV erfüllen müssen. Entspricht ein neuer EU-Rechtsakt nicht den Anforderungen von Artikel 121a BV, kann die Schweiz die Übernahme ablehnen. Da dies gegebenenfalls zu verhältnismässigen Ausgleichsmassnahmen der EU führen kann, ist aber fraglich, wie viel Handlungsspielraum die Schweiz diesbezüglich faktisch haben wird. Sie verpflichtet sich zudem zur Übernahme von EU-Rechtsakten im Geltungsbereich des FZA. Somit wird eine Dynamik ausgelöst, deren Auswirkungen gerade auch im Bereich der Zuwanderung heute nicht vorausgesagt werden können.

3.4 Verknüpfung mit der Umsetzungsgesetzgebung

Erfolgt die Genehmigung der Abkommen gemäss Bundesbeschluss 1 der Vorlage 26.023 durch eine Verfassungsrevision, ist der Bundesbeschluss 1 umzuwandeln in einen Mantelerlass, welcher die Umsetzungsgesetzgebung zu den Stabilisierungsabkommen enthält. Da in der Verfassungsbestimmung vorgesehen ist, dass dieses Gesetz nicht dem Referendum untersteht, ist dies auch im Mantelerlass so festzuhalten. In den Schlussbestimmungen dieses Mantelerlasses ist eine Verknüpfung der Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung und des Mantelerlasses vorzusehen. Es wird vorgesehen, dass das Gesetz nur in Kraft tritt, wenn die Verfassungsänderung von Volk und Ständen angenommen ist.

3.5 Minderheit: Nichteintreten

Die Minderheit der Kommission (Jositsch, Binder, Broulis, Maillard Pierre-Yves, Moser, Zopfi) beantragt aus folgenden Gründen, nicht auf die Vorlage einzutreten:

1. Die Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU unterstünden nach der geltenden Verfassung dem fakultativen Referendum (Art. 140 f. BV). Dies werde von keiner Seite bestritten. Die Zulässigkeit eines Referendums «sui generis» werde neben dem Bundesamt für Justiz auch von einer Mehrheit der wissenschaftlichen Lehre verneint.9 Das von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagene Verfahren umgehe die von der Verfassung festgelegten Spielregeln, indem das Parlament ohne Zustimmung des Verfassungsgebers ein doppeltes Mehr anstatt eines einfachen Volksmehrs für die Stabilisierungsabkommen vorsieht. Das bewirke eine massive Einschränkung der Stimmrechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern aus bevölkerungsreichen Kantonen, ohne dass dafür eine Verfassungsgrundlage bestünde. Dadurch werde das demokratische Prinzip geschwächt. Zudem bekämen die Volksrechte durch diese Unterstellung unter das obligatorische Referendum einen plebiszitären Charakter, welcher nicht zu unserer direktdemokratischen Kultur passe. Auch werde die bewährte Praxis geändert, wonach man auch die Bilateralen I und II nicht dem Referendum unterstellt habe. Schon damals sei mit dem Schengen/Dublin-Abkommen das Instrument der dynamischen Rechtsübernahme vorgesehen worden, ohne dass daraus die Notwendigkeit eines obligatorischen Referendums abgeleitet worden sei. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich auch Volk und Stände schon gegen eine Ausweitung des obligatorischen Referendums ausgesprochen hätten: So wurde in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 die Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk!» mit 75,3 gegen 24,7 Prozent der Stimmen sowie von allen Ständen abgelehnt. Ebenso hätten sich in der Vernehmlassung zum vorliegenden EU-Paket eine Mehrheit von 15 Kantonen gegen ein obligatorisches Referendum ausgesprochen.

2. Die Stabilisierungsabkommen und namentlich das FZA seien verfassungskonform. Nach der etablierten Praxis von Bundesrat und Parlament, etwa bei der Genehmigung von Freihandelsabkommen, seien neue Zuwanderungsrechte ohne Höchstzahlen oder Kontingente mit Artikel 121a BV vereinbar, solange sie bloss zu einer vernachlässigbaren Zunahme der Zuwanderung führen und eine eigenständige Steuerung der Zuwanderung nicht verunmöglichen. Nach den Schätzungen der Verwaltung würden durch die Anpassungen des FZA jährlich nur ungefähr ein Dutzend Personen (Kinder von eingetragenen Partnerinnen und Partnern) neu ein Zuwanderungsrecht erhalten, die nicht heute bereits aufgrund des Ausländer- und Integrationsgesetzes ein Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung haben. Diese Zunahme könne durch Drittstaatskontingente kompensiert werden und beeinträchtige die eigenständige Steuerung der Zuwanderung nicht. Aus diesen Gründen vertrete auch die grosse Mehrheit der Lehre die Auffassung, dass das Änderungsprotokoll zum FZA nicht unter Artikel 121a Absatz 4 BV fällt.10 Die mit dieser Vorlage vorgenommene Neuinterpretation von Artikel 121a BV könne zudem negative Auswirkungen auf die schweizerische Aussenwirtschaftspolitik haben, indem zukünftige Freihandelsabkommen strengeren Bedingungen genügen müssten.

3. Schliesslich könnten die Parlamentsmitglieder bei der Beratung dieser Verfassungsbestimmung ihre Meinung nicht unverfälscht zum Ausdruck bringen: Wer für die Bilateralen III, aber gegen die vorgeschlagenen materiellen Verfassungsänderungen ist, müsste diese Bestimmung im parlamentarischen Prozess bekämpfen, um dann in der Volksabstimmung dafür einzutreten. Umgekehrt würden sich jetzt Gegner der Bilateralen III für diese Verfassungsbestimmung aussprechen, welche sie dann in der Volksabstimmung bekämpfen würden. Das Gleiche gilt auch für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger: Wer z. B. die Bilateralen III möchte, aber gegen die mit der Verfassungsbestimmung vorgeschlagenen materiellen Änderungen sei, könne auf dem Stimmzettel seine Meinung nicht unverfälscht zum Ausdruck bringen. Ein Teil der Minderheit betont, dass diese Problematik staatspolitisch schwerwiegend sei und mit einem obligatorischen Referendum sui generis nicht bestehen würde. Dieses sei deshalb vorzuziehen.

8 Botschaft des Bundesrates vom 13. März 2026, S. 459ff.

9 Vgl. die Übersicht bei Schmid, Stefan G.: Das «ungeschriebene» obligatorische Staatsvertragsreferendum: verfassungsrechtliche Würdigung im Hinblick auf eine Abstimmung über die zurzeit verhandelten bilateralen Verträge Schweiz−EU, in: ZBl, Nr. 10/2024, Fn. 148–151.

10 Astrid Epiney, «Bilaterale III» und Art. 121a BV: Zur Vereinbarkeit der im Rahmen der «Bilateralen III» vorgesehenen Änderungen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz−EU mit Art. 121a Abs. 4 BV, Jusletter 2. Juni 2025; Alberto Achermann / Véronique Boillet / Martin Dumermuth / Astrid Epiney / Maya Hertig Randall / Francesco Maiani / Andreas Müller / Benedikt Pirker / Christa Tobler / Peter Uebersax, Verletzen die Bilateralen III den Zuwanderungsartikel der Bundesverfassung? in: Jusletter 18. Mai 2026.

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