MRA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 619

Art. 4

Art. 2 · In Anhang 1 eingefügte allgemeine Bestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

(1) Sofern die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union oder die entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls dieses Abkommens erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen den in der Union bzw. in der Schweiz niedergelassenen Wirtschaftsakteuren, Personen oder Einrichtungen Pflichten vorschreiben, können diese Pflichten, wenn dies für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, auch durch in der Schweiz bzw. in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteure, Personen oder Einrichtungen erfüllt werden, sofern in technischen Anpassungen zu den einschlägigen Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sofern die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union oder die entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls dieses Abkommens erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen vorsehen, dass eine Information von einem Wirtschaftsakteur, einer Person oder einer Einrichtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen, können sich diese Behörden an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder direkt an die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteure, Personen oder Einrichtungen wenden, um diese Informationen zu erhalten.»

2. In Kapitel 4 wird der folgende Satz an einer Stelle eingefügt, die im Rahmen der technischen Arbeiten von den Vertragsparteien bestimmt wird:

«Aus Gründen der Klarheit wird festgehalten, dass die Schweiz im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensregeln als Beobachterin am Ausschuss für Medizinprodukte und an der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, der bzw. die durch die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1) eingesetzt wurde, teilnimmt.»

3. Kapitel 5 wird wie folgt geändert:

i) der folgende Absatz wird nach dem Titel eingefügt:

«Dieses Kapitel gilt für Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe im Sinne der nachstehend in Abschnitt I Ziffer 1 aufgeführten Verordnung (EU) 2016/426 sowie für die Anforderungen an die Energieeffizienz und die Emissionen von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Warmwasserheizkesseln im Sinne der nachstehend in Abschnitt I Ziffer 2 aufgeführten Richtlinie 92/42/EWG.»

ii) Abschnitt I erhält folgende Fassung:

«Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Europäische Union 1.

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).

2. Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).»

4. Kapitel 11 Abschnitt I erhält folgende Fassung:

«Abschnitt I Rechts- und- Verwaltungsvorschriften A. Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Europäische Union 1.

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17), gültig ab 11. April 2009.

Schweiz 100. Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV) (SR 941.204) und spätere Änderungen.

101. Verordnung des EJPD vom 10. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAVEJPD) (SR 941.204.1) und spätere Änderungen. B.

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Europäische 1. Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments Union und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Messund Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7).

2. Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Massbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14).

3. Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1).

4. Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10).

5. Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).

6. Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).

7. Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1).»

5. In Kapitel 15 wird der folgende Satz an einer Stelle eingefügt, die im Rahmen der technischen Arbeiten von den Vertragsparteien bestimmt wird:

«Ungeachtet des Artikels 4 des Institutionellen Protokolls dieses Abkommens beteiligt sich die Schweiz nicht an der dort vorgesehenen Ausarbeitung der Vorschläge und Entwürfe im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von Arzneimitteln, auch nicht im Rahmen von Verfahren für Arzneimittel, und die schweizerischen Sachverständigen werden dazu nicht konsultiert. Die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union dieses Abschnitts gemäss Anhang 1 Artikel 1 dieses Abkommens durch die Schweiz berechtigt diese nicht zur Beteiligung an der Europäischen Arzneimittel-Agentur, ausser als Beobachterin an den Sitzungen der Arbeitsgruppe der GMDP-Inspektoren im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensregeln.»

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.