MRA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 619

Art. 1 – Änderungen des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Änderungen des Abkommens

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

«Art. 1 Ziel

(1) Die Gemeinschaft und die Schweiz anerkennen gegenseitig die von den gemäss den in diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen (im Folgenden «anerkannte Konformitätsbewertungsstellen») ausgestellten Berichte, BescheinigunSR ...... 1 SR 0.946.526.81 gen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls die Übereinstimmung mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der unter Anhang 1 Kapitel 11 Abschnitt I Punkt A fallenden Produkte bescheinigt wird.

(2) Zur Vermeidung doppelter Verfahren anerkennen die Gemeinschaft und die Schweiz gegenseitig die von den anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen; zudem kann darin auf die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen verwiesen werden, die nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden. Die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Produkten anzubringen, die im Gebiet dieser Vertragspartei in Verkehr gebracht werden.»

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

«Art. 3 Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren, die durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 dieses Abkommens und hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen durch die entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen verbindlich vorgeschrieben sind.

(2) Anhang 1 legt fest, welche Produktsektoren unter dieses Abkommen fallen. Anhang 1 ist in sektorale Kapitel gegliedert, die grundsätzlich wiederum wie folgt unterteilt sind:

Abschnitt I: Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

Abschnitt II: Konformitätsbewertungsstellen,

Abschnitt III: benennende Behörden,

Abschnitt IV: besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen,

Abschnitt V: gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.

(3) Anhang 2 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen.»

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

«Art. 9 Durchführung des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 dieses Abkommens und hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen der entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls dieses Abkommens erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen sicherzustellen.

(2) Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die in Anhang 2 enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs 1 Abschnitt IV beachtet werden.

(3) Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren, die in den in diesem Abkommen aufgeführten Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen sind, beteiligen sich die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise an den Koordinierungs- und Vergleichsmassnahmen, die von jeder Vertragspartei in den unter Anhang 1 fallenden Sektoren durchgeführt werden. Die benennenden Behörden bemühen sich nach besten Kräften darum, zu gewährleisten, dass die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise zusammenarbeiten.»

4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

«Art. 10 Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss (im Folgenden «Ausschuss») eingesetzt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2) Der Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

(3) Der Ausschuss:

a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Abkommen Bezug genommen wird, gemäss Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;

c) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

d) fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen, und beschliesst auf Vorschlag einer Vertragspartei die Aufnahme neuer Kapitel in Anhang 1 dieses Abkommens;

e) ist zuständig für:

i) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 7,

ii) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 8

iii) die Entscheidung über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurde,

iv) die Entscheidung über die Rücknahme der Anerkennung von anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurde, und

v) den Beschluss, auf Vorschlag einer Vertragspartei, Anhang 2 dieses Abkommens zu ändern, sofern dies zur Wahrung der Kohärenz erforderlich ist.

(4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

(5) Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien.

Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

(6) Der Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.

(7) Der Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.»

5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

«Art. 11 Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

(1) Folgendes Verfahren gilt für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in Bezug auf die Anforderungen, die in den einschlägigen Kapiteln von Anhang 1 dieses Abkommens sowie hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen in den entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls dieses Abkommens erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen festgelegt sind:

a) Die Vertragspartei, die die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle wünscht, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich einen entsprechenden Vorschlag, dem alle zweckdienlichen Informationen beizufügen sind.

b) Stimmt die andere Vertragspartei dem Vorschlag zu oder erhebt keinen Einspruch innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung des Vorschlags, so ist die Konformitätsbewertungsstelle als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle gemäss Artikel 5 zu betrachten.

c) Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist von sechzig Tagen schriftlich Einspruch, so gilt Artikel 8.

(2) Eine Vertragspartei kann die Anerkennung einer ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstelle zurücknehmen oder aussetzen oder die Aussetzung der Anerkennung widerrufen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich und schriftlich über ihren Beschluss sowie über den Zeitpunkt dieses Beschlusses. Rücknahme, Aussetzung oder Widerruf einer Aussetzung treten am Tag des Beschlusses in Kraft. Die Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung ist in der gemeinsamen Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, anzugeben.

(3) Eine Vertragspartei kann vorschlagen, den Tätigkeitsbereich einer ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zu ändern. Für eine Ausweitung bzw. Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 bzw. des Artikels 11 Absatz 2.

(4) Eine Vertragspartei kann in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz einer anerkannten und unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstelle in Frage stellen. In diesem Fall findet Artikel 8 Anwendung.

(5) Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Tag der Rücknahme oder Aussetzung ihrer Anerkennung ausgestellt wurden, müssen von den Vertragsparteien nicht anerkannt werden. Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle vor dem Tag der Rücknahme ihrer Anerkennung ausgestellt wurden, werden von den Vertragsparteien weiterhin anerkannt, es sei denn, die zuständige benennende Behörde hat ihre Gültigkeit beschränkt oder sie für ungültig erklärt. Die Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit die zuständige benennende Behörde tätig ist, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich jegliche Änderung, die eine Beschränkung oder einen Widerruf der Gültigkeit beinhaltet.»

6. Artikel 12 wird gestrichen.

7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

«Art. 13 Berufsgeheimnis

(1) Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Diese Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als die in diesem Abkommen vorgesehenen verwendet werden.

(2) Technische Anpassungen der einschlägigen Kapitel von Anhang 1 können spezifische Bestimmungen für den Schutz von Informationen gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten.»

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 13bis Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

(2) Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.

(3) Der Ausschuss legt durch einen Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.»

9. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

«Art. 17 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.»

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.