MRA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 619

Art. 1

Art. 2 · In Anhang 1 eingefügte allgemeine Bestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet. Aus Gründen der Klarheit wird festgehalten, dass angesichts der Spezifität dieses Abkommens das Vorstehende nur zur Anwendung kommt, wenn diese Rechte und Pflichten in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen.

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