MRA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 619

Art. 2

Art. 2 · In Anhang 1 eingefügte allgemeine Bestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

(1) Muss ein Mitgliedstaat der Union der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») Informationen übermitteln, übermittelt die Schweiz der Kommission die entsprechenden Informationen durch den Ausschuss. Muss die Kommission einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union Informationen übermitteln, übermittelt die Kommission in Fällen, in denen die Schweiz betroffen ist, der Schweiz die entsprechenden Informationen durch den Ausschuss, sofern in technischen Anpassungen zu den einschlägigen Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist.

(2) Müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Union Informationen übermitteln, übermitteln sie diese Informationen auch den zuständigen Behörden der Schweiz und informieren die Kommission darüber, sofern in technischen Anpassungen zu den einschlägigen Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist. Die zuständigen Behörden der Schweiz übermitteln den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union Informationen und informieren die Kommission darüber.

(3) Der Ausschuss kann in technischen Anpassungen zu den einschlägigen Kapiteln dieses Anhangs geeignete Lösungen für den direkten Austausch von Informationen in Bereichen vereinbaren, in denen eine rasche Informationsübermittlung erforderlich ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 lassen die sektorspezifischen Regeln und Vereinbarungen für den Informationsaustausch mithilfe von Informationssystemen unberührt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.