MRA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 619

Art. 3

Art. 2 · In Anhang 1 eingefügte allgemeine Bestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Verlangt ein in diesem Anhang aufgeführter Rechtsakt der Union von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union oder den Wirtschaftsakteuren in den Mitgliedstaaten der Union die Bereitstellung von Informationen oder Daten mithilfe digitaler Werkzeuge und ist dies für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich, wird in jedem einschlägigen Kapitel dieses Anhangs jeweils festgelegt, ob die zuständigen Schweizer Behörden und die Wirtschaftsakteure in der Schweiz die entsprechenden Informationen und/oder Daten über die einschlägige Schweizer Schnittstelle bereitstellen können. Ist in einem Kapitel dieses Anhangs die Möglichkeit zur Verwendung einer solchen Schnittstelle vorgesehen, werden der Umfang und die Bedingungen für deren Verwendung im gleichen Kapitel vereinbart und festgelegt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.