Frage und Antwort

Gibt es eine Schutzklausel bei der Zuwanderung?

Kurz gesagt

Ja, der neue Art. 14a FZA. Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen berät zuerst der Gemischte Ausschuss. Ohne Einigung kann die ersuchende Vertragspartei bei wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen; erkennt es die Probleme an, darf sie geeignete Schutzmassnahmen ergreifen. Die EU kann dann mit Ausgleichsmassnahmen reagieren.

Was im Text steht

PersonenfreizügigkeitFZA-Änderungsprotokoll, Art. 14a Abs. 1–3 (neu eingefügter Artikel)

Schutzklausel bei schwerwiegenden Problemen

«Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen. […] so kann die ersuchende Vertragspartei bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. […] kann die ersuchende Vertragspartei geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um diese Probleme zu beheben.»

Was das heisst

Bei schwerwiegenden Problemen berät zuerst der Gemischte Ausschuss; ohne Einigung kann bei wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht angerufen werden, und erst wenn dieses die Probleme als nachgewiesen anerkennt, darf die ersuchende Vertragspartei Schutzmassnahmen ergreifen (für dringliche Fälle sehen Abs. 4 und 5 ein beschleunigtes Verfahren vor).

FZA-Änderungsprotokoll, Art. 14a Abs. 1–3 (neu eingefügter Artikel), BBl 2026 617, S. 12

Im WortlautPDF, S. 12

Stand: 29. Oktober 2026