Muss die Schweiz künftig automatisch EU-Recht übernehmen?
Kurz gesagt
Nicht automatisch, aber verpflichtend im Grundsatz: Neue EU-Rechtsakte im Bereich der Abkommen sind «so rasch wie möglich» zu integrieren und werden dann Teil der Schweizer Rechtsordnung. Braucht die Schweiz dafür ein verfassungsrechtliches Verfahren, hat sie höchstens zwei Jahre Zeit, bei einem Referendum drei. Ein Nein kann zum Streitfall werden.
Was im Text steht
Dynamische Rechtsübernahme: EU-Recht wird «so rasch wie möglich» integriert
«sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden. […] Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.»
Was das heisst
Neues EU-Recht im Geltungsbereich des Abkommens soll laufend übernommen werden; übernommene Rechtsakte gelten dann in der Schweiz, vorbehaltlich der im Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 5 Abs. 1 und 2, BBl 2026 618, S. 5
Zwei Jahre Frist für die Übernahme, plus ein Jahr bei einem Referendum
«so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert. […] Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.»
Was das heisst
Erfordert eine Übernahme in der Schweiz ein verfassungsrechtliches Verfahren (etwa Genehmigung durch das Parlament und allenfalls ein Referendum), hat die Schweiz dafür höchstens zwei Jahre (mit Referendum drei); bis dahin wird der Beschluss vorläufig angewendet, ausser die Schweiz teilt begründet mit, dass dies nicht möglich ist.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 6 Abs. 2 und 3, BBl 2026 618, S. 7