Vernehmlassung Schubert-Praxis · BBl 2026 2863

Variante Gesetz – Vorentwurf Bundesgesetz (Ausschluss des Rechtswegs)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Vorentwurf

Bundesgesetz über den Ausschluss des Rechtswegs bei ausdrücklichen Abweichungen von Binnenmarktabkommen mit der Europäischen Union vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom …1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683

Art. 49 Abs. 2

2 Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024 vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens nicht gerügt werden.

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055

Art. 98 Abs. 2

2 Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026 (ParlG) vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens nicht gerügt werden.

Art. 106 Abs. 1bis

1bis Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 ParlG7 vor, so wendet das Bundesgericht die betreffenden Bestimmungen des Abkommens nicht von Amtes wegen an.

Art. 111 Abs. 4

4 Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 ParlG8 vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens vor den kantonalen Vorinstanzen nicht gerügt werden. Die kantonalen Vorinstanzen wenden die betreffenden Bestimmungen des Abkommens nicht von Amtes wegen an.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059

Art. 37b Einschränkung der Rechtsanwendung von Amtes wegen

Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (ParlG) vor, so wendet das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Bestimmungen des Abkommens nicht von Amtes wegen an.

4. Zivilprozessordnung11

Art. 310 Abs. 2

2 Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212 (ParlG) vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens nicht geltend gemacht werden.

Art. 320 Abs. 2

2 Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 ParlG13 vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens nicht geltend gemacht werden.

5. Strafprozessordnung14

Art. 393 Abs. 3

3 Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200215 (ParlG) vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens nicht gerügt werden.

Art. 398 Abs. 3bis

3bis Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 ParlG16 vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens nicht gerügt werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

3[Im Falle fakultatives Referendum über Stabilisierungsteil] Das Gesetz tritt nur in Kraft, wenn die Referendumsfrist des Bundesbeschlusses vom ...17 über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) [Titel nach Entwurf Bundesrat] unbenützt verstrichen ist oder er vom Volk angenommen wurde.

3 [Im Falle obligatorisches Referendum über Stabilisierungsteil] Das Gesetz tritt nur in Kraft, wenn der Bundesbeschluss vom ...18 über die Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) [Titel gemäss Pa.Iv. 26.425] von Volk und Ständen angenommen wurde.

1 BBl 2026 ...

2 BBl ...

3 SR 172.021

4 SR 171.10

5 SR 173.110

6 SR 171.10

7 SR 171.10

8 SR 171.10

9 SR 173.32

10 SR 171.10

11 SR 272

12 SR 171.10

13 SR 171.10

14 SR 312.0

15 SR 171.10

16 SR 171.10

17 AS ...; BBl ...

18 AS ...; BBl ...

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.