Beihilfeprotokoll Luftverkehr · BBl 2026 626

Art. 7 – Modalitäten der Zusammenarbeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Modalitäten der Zusammenarbeit

1. Unter Vorbehalt ihres jeweiligen Rechts und der verfügbaren Mittel arbeiten die Vertragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammen und tauschen Informationen aus.

2. Für die Zwecke der einheitlichen Umsetzung, Anwendung und Auslegung der materiellrechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen sowie ihrer harmonischen Weiterentwicklung (a) arbeiten die Vertragsparteien zusammen und konsultieren sich gegenseitig zu den in Anhang II Abschnitt B genannten relevanten Leitlinien und Mitteilungen; und (b) treffen die Überwachungsbehörden der Vertragsparteien Vereinbarungen für einen regelmässigen Informationsaustausch, einschliesslich darüber, wie sich die Anwendung der Regeln auf bestehende Beihilfen auswirkt.

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