Beihilfeprotokoll Luftverkehr · BBl 2026 626

Art. 4 – Überwachung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 3

Überwachung

1. Für die Zwecke von Artikel 1 überwachen die Union, im Einklang mit der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, und die Schweiz, im Einklang mit ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung, die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gemäss diesem Protokoll.

2. Zur Durchführung dieses Protokolls behält die Union ein Überwachungssystem für staatliche Beihilfen gemäss den Artikeln 93, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei, ergänzt durch die Rechtsakte der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen und die Rechtsakte der Union betreffend staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor, die in Anhang II Abschnitt A Ziffer 1 dieses Protokolls aufgeführt werden.

3. Zur Durchführung dieses Protokolls richtet die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Absatz 2 angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei; das System umfasst Folgendes:

(a) eine unabhängige Überwachungsbehörde und

(b) Verfahren, um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts durch die Überwachungsbehörde sicherzustellen, darunter:

i) die vorherige Anmeldung geplanter Beihilfen bei der Überwachungsbehörde;

iv) die Beurteilung angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde und deren Zuständigkeit für die Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen;

die Anfechtung von Beihilfen, die die Überwachungsbehörde als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar erachtet, vor der zuständigen Justizbehörde mit aufschiebender Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Akt anfechtbar ist; und die Rückforderung, einschliesslich Zinsen, von gewährten Beihilfen, die für mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar befunden werden.

4. Im Einklang mit der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung der Schweiz gilt Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv nicht für Akte der Schweizerischen Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats.

5. Wenn die Schweizer Überwachungsbehörde eine Beihilfe der Schweizerischen Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats aufgrund ihrer gemäss der verfassungsmässigen Ordnung der Schweiz beschränkten Zuständigkeiten nicht vor einer Justizbehörde anfechten kann, muss sie die Anwendung dieser Beihilfe durch andere Behörden in jedem Einzelfall anfechten. Kommt die Justizbehörde zu dem Schluss, dass diese Beihilfe mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, berücksichtigen die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden der Schweiz dieses Urteil, wenn sie beurteilen, ob diese Beihilfe in dem bei ihnen anhängigen Einzelfall anzuwenden ist.

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