Beihilfeprotokoll Luftverkehr · BBl 2026 626

Art. 11 – Änderungen und Kündigung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Änderungen und Kündigung

1. Dieses Protokoll kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.

2. Wird das Abkommen gemäss Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens gekündigt, so tritt dieses Protokoll an dem in Artikel 36 Absatz 4 des Abkommens genannten Tag ausser Kraft.

3. Im Falle des Ausserkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Unternehmen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendsechsundzwanzig.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Guy Parmelin Ursula von der Leyen ANHANG I Ausnahmen und Präzisierungen

Abschnitt A: Massnahmen die mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, gemäss dem Verweis in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Die folgenden Massnahmen sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und fallen nicht unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b: […].

Abschnitt B: Arten von Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können, gemäss dem Verweis in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e Die folgenden Arten von Beihilfen können als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Bin-nenmarkts vereinbar angesehen werden:

[…].

Abschnitt C: Gruppenfreistellungen gemäss dem Verweis in Artikel 3 Absatz 4 Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 4 freigestellt, wenn sie unter den in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen materiellrechtlichen Voraussetzungen gewährt werden:

1. Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeitbestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);

2. Artikel 1 bis 6 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

Abschnitt D: De-Minimis- Beihilfen, gemäss dem Verweis in Artikel 3 Absatz 6 Der Begriff «De-Minimis-Beihilfen» hat die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023). Für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, hat der Begriff «De-Minimis-Beihilfen» die Bedeutung gemäss der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).

ANHANG II In der Europäischen Union geltende allgemeine und sektorspezifische Rechtsakte gemäss dem Verweis in Artikel 4 Absatz 2

Abschnitt A: Allgemeine und sektorspezifische Rechtsakte

1. Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 2 wendet die Union folgende Rechtsakte an:

a) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9);

b) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19);

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);

d) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3);

e) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023);

f) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 2023/2832, 15.12.2023);

2. Interesse erbringen (ABl. L, Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 3 richtet die Schweiz ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäss Artikel 4 Absatz 2 und Ziffer 1 dieses Abschnitts angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei.

Abschnitt B: Leitlinien, Mitteilungen und Beschlusspraxis der Europäischen Kommission

1. Für die Zwecke dieses Protokolls und nach Artikel 4 Absatz 3 berücksichtigen die Überwachungsbehörde und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz die für die Europäische Kommission verbindlichen relevanten Leitlinien und Mitteilungen sowie ihre Beschlusspraxis gebührend und befolgen diese soweit möglich, sodass ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sichergestellt wird, das dem in der Union gleichwertig ist.

2. Die Europäische Kommission notifiziert dem Gemischten Ausschuss und veröffentlicht die Leitlinien und Mitteilungen, die sie im Rahmen des Abkommens für relevant erachtet.

Gemeinsame Erklärung zum Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr Gewährt die Europäische Kommission finanzielle Unterstützung gleich welcher Art, die nicht unter die Regeln für staatliche Beihilfen gemäss diesem Protokoll fällt und die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens beeinträchtigt, so kann die Schweiz Konsultationen verlangen, um die Angelegenheit zu erörtern.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.