Luftverkehr-Änderungsprotokoll · BBl 2026 624

Art. 1 – Änderungen des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Änderungen des Abkommens

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird der Ausdruck «wie im Anhang aufgeführt» gestrichen;

2. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«(3) Verkehrsrechte zwischen Punkten innerhalb der Schweiz und Verkehrsrechte zwischen Punkten innerhalb von Mitgliedstaaten der Union werden ab der ersten Flugplanperiode nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen gewährt.»

3. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«(3) Alle Vollzugsmassnahmen nach diesem Artikel werden gemäss Artikel 19 durchgeführt.»

4. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

«Art. 21

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2) Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

(3) Der Gemischte Ausschuss:

a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Abkommen Bezug genommen wird, gemäss Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;

c) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

d) fasst Beschlüsse, sofern in diesem Abkommen vorgesehen, und

e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

(4) Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, der Artikel 10 bis 15, der Artikel 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll (Nr. 7)») ändert der Gemischte Ausschuss Anhang A des Anhangs entsprechend.

(5) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

(6) Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien.

Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

(7) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.

(8) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.»

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 28a

(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist in einem Rechtsakt der Union vorgesehen, der in den Anhang dieses Abkommens integriert wurde.

(2) Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.

(3) Der Gemischte Ausschuss legt durch einen Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.»

6. Artikel 34 erhält folgende Fassung:

«Art. 34 Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.»

7. Der Anhang des Abkommens wird wie folgt geändert:

a) Der Text zwischen der Überschrift «Anhang» und dem Untertitel «1. Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt» erhält folgende Fassung:

«Abschnitt A

– Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet.

– Unbeschadet des Artikels 15 dieses Abkommens schliesst der Ausdruck «Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft» in den Rechtsakten der Union, die in diesen Anhang integriert wurden, Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsgenehmigung verfügen und dort ihren Hauptgeschäftssitz sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates sind als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

– Alle Bezugnahmen in den Rechtsakten der Union, die in diesen Anhang integriert wurden, auf die Artikel 81 und 82 des Vertrags oder auf die Artikel 101 und 102 AEUV sind als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

Abschnitt B»;

b) in Unterabschnitt 2 «Wettbewerbsregeln» erhält im Eintrag für die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Einleitungssatz «Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:» folgende Fassung: «Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der EG Fusionskontrollverordnung gilt Folgendes:»;

c) Unterabschnitt 3 «Flugsicherheit» wird wie folgt geändert:

i) Der Eintrag für die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert: A. Folgender Absatz wird gestrichen:

«Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die «Mitgliedstaaten» in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, auf die in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.» B. Buchstabe c erhält folgende Fassung:

«c) In Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt «Die Schweiz gewährt der Agentur und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen nach Anhang A, die auf den Artikeln 1 bis 6, den Artikeln 10 bis 15, den Artikeln 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben.»»;

ii) im Eintrag für die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission erhält der Text «der zweite Spiegelstrich dieses Anhangs» folgende Fassung «der erste Spiegelstrich von Abschnitt A des Anhangs»;

iii) im Eintrag für die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission erhält der Text «der zweite Gedankenstrich dieses Anhangs» folgende Fassung: «der erste Gedankenstrich von Abschnitt A des Anhangs»;

d) in Unterabschnitt 5 «Flugverkehrsmanagement» wird im Eintrag für die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 folgender Absatz gestrichen:

«Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.»;

e) Unterabschnitt 9 «Anhänge» erhält Buchstabe A folgende Fassung:

«A: Vorrechte und Befreiungen»;

f) Anhang A des Anhangs und die Anlage zu Anhang A erhalten die Fassung der Anlage zu diesem Protokoll.

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