Landverkehr-Änderungsprotokoll · BBl 2026 621

Art. 1 – Änderungen des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

Änderungen des Abkommens

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«(2) Dieses Abkommen gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüterund -personenverkehr sowie für den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr.

Dieses Abkommen gilt nicht für die rein inländische Personenbeförderung auf der Schiene im Schweizer Fern-, Regional- und Nahverkehr.

Dieses Abkommen gilt nicht für Eisenbahnunternehmen, die ausschliesslich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahninfrastrukturen oder auf Netzen tätig sind, die nur für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.»

2. In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

«– ‚grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr‘ ein Personenverkehrsdienst, bei dem der Zug die Grenze zwischen den Vertragsparteien überquert, einschliesslich des Rechts, Fahrgäste an jedem Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch wenn diese Bahnhöfe im Gebiet der anderen Vertragspartei liegen, sofern der Hauptzweck des

Verkehrsdienstes die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen im Gebiet der einen Vertragspartei und Bahnhöfen im Gebiet der anderen Vertragspartei ist.»

3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erlässt oder behält die Schweiz gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen (im Folgenden «Institutionelles Protokoll») Regelungen bei, die den Vorschriften des Unionsrechts über die technischen Bedingungen für den Strassenverkehr gemäss Anhang 1 Abschnitt 3 entsprechen.»

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«2. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlässt oder behält die Schweiz Rechtsvorschriften bei, die den Vorschriften des Unionsrechts über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen entsprechen, auf die in Anhang 1 Abschnitt 3 verwiesen wird.»

4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen einer Unionslizenz, deren Muster sich in Anhang 3 befindet, nach den Vorschriften des Unionsrechts, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, oder einer schweizerischen Lizenz nach den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen, die gemäss

Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden.»

(b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

«4. Die Verfahren für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Lizenzen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen dem Unionsrecht, auf das in Anhang 1 Abschnitt 1 verwiesen wird, oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen, die gemäss

Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden.»

5. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«3. Das Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Lizenzen unterliegen dem Unionsrecht, auf das in Anhang 1 Abschnitt 1 verwiesen wird, oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen, die gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden.»

6. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«1. Die im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen haben für das Erbringen von grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten die Transitrechte und die Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Vertragspartei unter den Bedingungen des Unionsrechts, auf das in Anhang 1 Abschnitt 4 verwiesen wird.» (b) Folgender Absatz wird eingefügt:

«1a. Zur Durchführung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten haben Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an jedem Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch wenn diese Bahnhöfe im Gebiet der gleichen Vertragspartei liegen, sofern der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen vom Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei besteht. Auf Antrag der jeweils zuständigen Behörden oder der betroffenen Eisenbahnunternehmen bestimmt die zuständige Regulierungsstelle oder bestimmen die zuständigen Regulierungsstellen, ob der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen vom Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei besteht.»

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 24a Ausnahmen von der dynamischen Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Eisenbahnverkehr Als Ausnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 des Institutionellen Protokolls gelten:

(1) die Möglichkeit, Personenverkehrsunternehmen zu verpflichten, sich an der Tarifintegration im öffentlichen Verkehr zu beteiligen, das heisst einem Fahrgast, der die Netze verschiedener öffentlicher Verkehrsunternehmen benutzt, wird ein einziger Beförderungsvertrag angeboten, sofern die Unternehmen für die Preisfestlegung zuständig bleiben;

(2) die Anwendung schweizerischer Instrumente zur Kapazitätsbewirtschaftung, die für festgelegte Verkehrsarten, einschliesslich des Güterverkehrs, des regionalen Personenverkehrs und des Personenfernverkehrs, die auch einem grenzüberschreitenden Zweck dienen können, eine Mindestanzahl an Zugtrassen pro Stunde ermöglichen. Solche Instrumente unterliegen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss

Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens.

Unternehmen, die grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste in der Schweiz planen und betreiben, sollten in den bestehenden schweizerischen Konsultationsverfahren im Rahmen der schweizerischen Instrumente zur Kapazitätsbewirtschaftung als interessierte Kreise behandelt werden;

(3) die Möglichkeit, dem Personenverkehr gemäss dem Taktfahrplan, der für den Schienenverkehr im ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar ist, Vorrang einzuräumen.

Das Kriterium, auf das im ersten Unterabsatz verwiesen wird, wird auf nichtdiskriminierende Weise bei der Zuweisung von Zugtrassen an Unternehmen angewendet, die in Bezug auf die Verkehrsfrequenz vergleichbare Anträge für Zugtrassen einreichen.

Der Vorrang, auf den im ersten Unterabsatz verwiesen wird, wird Verkehrsdiensten eingeräumt, die für den Taktfahrplan unverzichtbar sind.

Beantragt ein Unternehmen vor Ablauf der Frist für das jährliche Zuweisungsverfahren die Zuweisung einer Zugtrasse für grenzüberschreitenden Personenverkehr in der Schweiz und kann für diesen Antrag keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so hat dieser Antrag Vorrang bei der Nutzung verbleibender, nicht zugewiesener Kapazitäten, einschliesslich Kapazitäten, die zuvor im Rahmen der schweizerischen Instrumente zur Kapazitätsbewirtschaftung reserviert, aber im Zuge des jährlichen Zuweisungsverfahrens nicht beansprucht worden sind.

Die Union oder ihre Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet Unternehmen, die in der Union niedergelassen sind und die Schienenpersonenverkehrsdienste durchführen, Vorrang gegenüber einem Schweizer Eisenbahnunternehmen einräumen, das einen Teil des grenzüberschreitenden Dienstes im Rahmen des Schweizer Taktfahrplans betreibt und den Dienst nicht innerhalb einer internationalen Gruppierung durchführt;

(4) das Recht, in den Genehmigungen und Konzessionen, die Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen erteilt werden, nichtdiskriminierende Bestimmungen über Sozialstandards wie orts- und branchenspezifische Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz einzuschliessen;

(5) Betreffend die Vorschriften für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste im Regional-, Stadt- und Vorortverkehr kann die Schweiz einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für denjenigen Teil eines grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes im Regional-, Stadt- und Vorortverkehr, der auf Schweizer Gebiet durchgeführt wird, direkt vergeben. In einem solchen Fall vergibt die Schweiz den öffentlichen Dienstleistungsauftrag entweder an den Betreiber, der den öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Gebiet der Union erhalten hat, oder an den Betreiber, der mit dem Eisenbahnunternehmen kooperiert, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den Betrieb der Strecke im Gebiet der Union erhalten hat.

Vorbehaltlich dieses Absatzes konsultieren die zuständigen Behörden einander vorab zu den Modalitäten der zu vergebenden öffentlichen Dienstleistung, einschliesslich Vergabeverfahren.» des Zeitplans für das

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 29a Beteiligung an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union Die Schweiz hat das Recht, sich nach Massgabe von Artikel 75 der an der Arbeit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden «ERA») zu beteiligen; diese Beteiligung schliesst einen angemessenen Zugang zu Datenbanken und Registern ein.

Die ERA hat in der Schweiz keine Durchführungsbefugnis. Deshalb werden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/796, die solche Durchführungsbefugnisse der ERA in der Schweiz begründen würden, nicht in Anhang 1 des Abkommens integriert.»

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 32a Ausschluss von Erhöhungen der Strassenkapazität Als Ausnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 des Institutionellen Protokolls gelten die Errichtung neuer Infrastrukturen, die der Strassenverkehrssicherheit dienen, wie beispielsweise der Bau eines zweiten Strassentunnels am Gotthard, nicht als Erhöhung der Strassenkapazität und die Begrenzung der Strassenkapazität auf den derzeitigen Umfang nicht als einseitige mengenmässige Beschränkung.»

10. Artikel 40 erhält folgende Fassung:

«Art. 40 Massnahmen seitens der Schweiz

(1) Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele und im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Anhebungen der Gewichtsbegrenzung führt die Schweiz eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge ein. Diese Gebührenregelung beruht insbesondere auf den Grundsätzen von Artikel 38 Absatz 1 sowie den in Anhang 10 festgelegten Anwendungsmodalitäten.

(2) Die Gebühren sind nach Kategorien abgestuft, die auf den Fahrzeugemissionen beruhen. Auf Ersuchen der Schweiz entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine Abstufung nach Kategorien, die vollständig oder teilweise auf dem Verbrauch beruhen.

(3) Der gewichtete Durchschnitt der Gebühren beträgt für Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäss Zulassungsschein nicht über 40 Tonnen liegt und die eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, nicht mehr als

325 SFR. Die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad beträgt nicht mehr als 380 SFR.

(4) Ein Teil der in Absatz 3 erwähnten Gebühren kann aus Mauten für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen bestehen. Dieser

Teil darf nicht mehr als 15 % der in Absatz 3 festgelegten Gebühren betragen.

(5) Die in Absatz 3 erwähnten Gewichtungen werden entsprechend der Zahl der in der Schweiz je Kategorie verkehrenden Fahrzeuge ermittelt. Die Zahl der Fahrzeuge je Kategorie wird anhand von Zählungen ermittelt, die vom Gemischten Ausschuss geprüft werden. Der Ausschuss legt den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen fest, die alle zwei Jahre durchgeführt werden, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks sowie der Entwicklung der Emissionen und des Verbrauchs Rechnung zu tragen.»

11. Artikel 42 erhält folgende Fassung:

«Art. 42 Überprüfung der Gebühren

(1) Ab dem 1. Januar 2007 und danach alle zwei Jahre werden die in

Artikel 40 Absatz 3 festgelegten Gebührenhöchstsätze unter Berücksichtigung der in den letzten zwei Jahren in der Schweiz ermittelten Inflationsrate angepasst. Zum Zwecke dieser Anpassung teilt die Schweiz dem Gemischten Ausschuss spätestens am 30. September des der Anpassung vorausgehenden Jahres die zur Begründung der beabsichtigten Anpassung erforderlichen statistischen Angaben mit. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag der Union binnen 30 Tagen nach dieser Mitteilung zusammen, um Konsultationen zu der beabsichtigten Anpassung durchzuführen.

(2) Ab dem 1. Januar 2007 kann der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien die in Artikel 40 Absatz 3 festgelegten Gebührenhöchstsätze im Hinblick auf einen in gegenseitigem Einvernehmen zu fassenden Beschluss über die Anpassung der Gebühren überprüfen. Bei dieser Überprüfung werden die nachstehenden Kriterien zugrunde gelegt:

Höhe und Struktur der Abgaben in den beiden Vertragsparteien, insbesondere auf vergleichbaren alpenquerenden Strecken;

Verkehrsaufteilung zwischen vergleichbaren alpenquerenden Strecken;

Entwicklung des Modal Split in der Alpenregion;

Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Alpenraum.»

12. Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«(1) Sollte es nach dem 1. Januar 2005 trotz wettbewerbsfähiger Preise im Eisenbahnverkehr und ordnungsgemässer Anwendung der Massnahmen von Artikel 36 über die Qualitätsparameter zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des alpenquerenden Strassenverkehrs in der Schweiz

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