Landverkehr-Änderungsprotokoll · BBl 2026 621

Art. 1 – Änderungen des Abkommens (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

kommen und sollte der mittlere Auslastungsgrad der in der Schweiz angebotenen Eisenbahnkapazität (begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr) während eines Zeitraums von 10 Wochen unter

66 % liegen, kann die Schweiz – abweichend von Artikel 40 Absätze 3 und 4 – die in Artikel 40 Absatz 3 vorgesehenen Gebühren um maximal 12,5 % erhöhen. Die Einnahmen aus dieser Gebührenerhöhung kommen in ihrer Gesamtheit dem Eisenbahnverkehr und dem kombinierten Verkehr mit dem Ziel zugute, deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Strassenverkehr zu steigern.»

13. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

«Art. 51 Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2) Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

(3) Der Gemischte Ausschuss:

(a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

(b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Abkommen Bezug genommen wird, gemäss Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;

(c) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

(d) fasst Beschlüsse, sofern in diesem Abkommen vorgesehen;

(e) gewährleistet die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere von Artikel 27 Absatz 6 und der

Artikel 33 bis 36, 39, 40, 42 und 45 bis 47; und

(f) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

(4) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

(5) Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr, abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien.

Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

(6) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.

(7) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.»;

14. Die Überschrift von Artikel 53 erhält folgende Fassung:

«Art. 53 Berufsgeheimnis»

15. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 53a Verschlusssachen und vertrauliche, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen

(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

(2) Als Verschlusssachen eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.

(3) Der Gemischte Ausschuss legt durch einen Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.»

16. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«1. Wünscht eine Vertragspartei die Änderung von Bestimmungen dieses Abkommens, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss hiervon. Vorbehaltlich Absatz 3 tritt die Änderung dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.»

(b) Absatz 2 wird gestrichen;

(c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

«Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe d geändert werden.»

17. Artikel 57 erhält folgende Fassung:

«Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.»

18. Anhang 1 wird wie folgt geändert (a) Nach der Überschrift werden die folgenden Nummern eingefügt:

«1. Bei der Anwendung der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union im Geltungsbereich des Abkommens bleiben der Grundsatz der dynamischen Angleichung der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls sowie die in Absatz 7 des genannten Artikels aufgeführten Ausnahmen vorbehalten.

2. Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet.» (b) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

(i) Die folgenden Rechtsakte werden eingefügt:

«– Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

– Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

– Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1).

– Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69).»

(ii) die folgenden Rechtsakte werden gestrichen:

– Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

– Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

– Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75);

(iii) im Eintrag für die Richtlinie 2007/59/EG wird Folgendes angefügt: «Die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer und die Zusatzbescheinigung, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2007/59/EG und den entsprechenden Bestimmungen, die in der schweizerischen Rechtsordnung gemäss

Artikel 5 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden, erteilt wurden, werden gegenseitig anerkannt.» (iv) im Eintrag für die Richtlinie (EU) 2016/797 wird Folgendes angefügt:

«Die Richtlinie (EU) 2016/797 unterliegt Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Union gemäss dem Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden Änderungen, wenn und soweit die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen beschliessen, mit denen diese Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29a Unterabsatz 2 des Abkommens und Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert werden. Bezugnahmen auf die «Eisenbahnagentur der Europäischen Union» in der Richtlinie (EU) 2016/797 sind für das Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen auf die «schweizerische nationale Sicherheitsbehörde» zu verstehen.» (v) im Eintrag für die Richtlinie (EU) 2016/798 wird Folgendes angefügt:

«Die Richtlinie (EU) 2016/798 unterliegt Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Union gemäss dem Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden Änderungen, wenn und soweit die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen beschliessen, mit denen diese Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29a Unterabsatz 2 des Abkommens und Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert werden. Bezugnahmen auf die «Eisenbahnagentur der Europäischen Union» in der Richtlinie (EU) 2016/798 sind für das Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen auf die «schweizerische nationale Sicherheitsbehörde» zu verstehen.» (vi) im Eintrag für die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission wird Folgendes angefügt:

«Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission unterliegt Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Union gemäss dem Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden Änderungen, wenn und soweit die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen beschliessen, mit denen diese Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29a Unterabsatz 2 des Abkommens und Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert werden.

Bezugnahmen auf die «Eisenbahnagentur der Europäischen Union» in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission sind für das Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen auf die «schweizerische nationale Sicherheitsbehörde» zu verstehen.» (vii) im Eintrag für die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission wird Folgendes angefügt:

«Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission unterliegt Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Union gemäss dem Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden Änderungen, wenn und soweit die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen beschliessen, mit denen diese Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29a Unterabsatz 2 des Abkommens und Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert werden.

Bezugnahmen auf die «Eisenbahnagentur der Europäischen Union» in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission sind für das Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen auf die «schweizerische nationale Sicherheitsbehörde» zu verstehen.» (viii) im Eintrag für die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission wird Folgendes angefügt:

«Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission unterliegt Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Union gemäss dem Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden Änderungen, wenn und soweit die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen beschliessen, mit denen diese Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29a Unterabsatz 2 des Abkommens und Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert werden.

Bezugnahmen auf die «Eisenbahnagentur der Europäischen Union» in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission sind für das Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen auf die «schweizerische nationale Sicherheitsbehörde» zu verstehen.» (c) in Abschnitt 5 wird der folgende Rechtsakt eingefügt:

«– Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22); mit Ausnahme der Artikel 5 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, nach Massgabe von Artikel 24a Absatz 5 des Abkommens.»

19. Anhang 10 erhält folgende Fassung:

«Anhang 10 Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 40 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 4 werden die in

Artikel 40 vorgesehenen Gebühren wie folgt erhoben:

a) Bei Beförderungen, die auf einer Strecke von unter oder über 300 km durch die Schweiz verlaufen, werden die Gebühren im Verhältnis zu der tatsächlich in der Schweiz zurückgelegten Wegstrecke berechnet.

b) Die Gebühren werden entsprechend der Gewichtsklasse des Fahrzeugs berechnet.‫»ׅ‬

20. Die Gemeinsame Erklärung, die diesem Protokoll beigefügt ist, wird zu den in der Schlussakte des Abkommens enthaltenen Erklärungen hinzugefügt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.