VK zusätzliche Kohäsion · BBl 2026 641

Art. 1

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

1 Für die einmalige zusätzliche finanzielle Verpflichtung im Bereich der Kohäsion wird ein Verpflichtungskredit von 1013,7 Millionen Franken bewilligt.

2 Die einzelnen Verpflichtungen können vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 eingegangen werden.

3 Der Bundesrat kann den Betrag von 100 Millionen Franken zwischen dem Verpflichtungskredit nach Absatz 1 und dem Verpflichtungskredit für den Bereich der Kohäsion für die Jahre 2030–2036 verschieben.

4 Die Freigabe der Mittel aus dem Verpflichtungskredit nach Absatz 1 erfolgt durch den Bundesrat.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.