BB Verfassungsänderung 26.425 · BBl 2026 2100

Ziff. I – Art. 197 Ziff. 17 BV

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 173

Ratifikation der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU

1 Der Bundesrat ratifiziert die folgenden Abkommen:

a. Änderungsprotokoll vom 2. März 20264 zum Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;

b. Institutionelles Protokoll vom 2. März 20266 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;

c. Änderungsprotokoll vom 2. März 20267 zum Abkommen vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

d. Institutionelles Protokoll vom 2. März 20269 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

e. Änderungsprotokoll vom 2. März 202610 zum Abkommen vom 21. Juni 199911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

f. Institutionelles Protokoll vom 2. März 202612 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

g. Protokoll vom 2. März 202613 über staatliche Beihilfen zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

h. Änderungsprotokoll vom 2. März 202614 zum Abkommen vom 21. Juni 199915 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;

i. Institutionelles Protokoll vom 2. März 202616 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;

j. Protokoll vom 2. März 202617 über staatliche Beihilfen zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;

k. Änderungsprotokoll vom 2. März 202618 zum Abkommen vom 21. Juni 199919 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

l. Abkommen vom 10. November 202520 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

m. Abkommen vom 2. März 202621 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm;

n. Abkommen vom 2. März 202622 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union.

2 Das Bundesgesetz vom … über die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

Minderheit (Jositsch, Binder, Broulis, Maillard Pierre-Yves, Moser, Zopfi)

Nichteintreten

3 Die endgültige Ziffer dieser Bestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

5 SR 0.142.112.681

8 SR 0.946.526.81

11 SR 0.740.72

15 SR 0.748.127.192.68

19 SR 0.916.026.81

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.