BB Gesundheit · BBl 2026 635

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Art. 40a

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

1 Wirkt die Schweiz gestützt auf die nachstehenden Abkommen an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Union mit, so veröffentlicht das zuständige Departement die dazugehörenden öffentlichen Dokumente der Europäischen Union:

g. Abkommen vom 2. März 2026 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Gesundheit.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.